»... Ein Betriebsübergang i. S. des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt .. auch dann vor, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb so fortführen kann, wie es der alte Inhaber getan hätte, wenn er den Betrieb über den Übergangszeitpunkt hinaus fortgeführt hätte.
Damit werden von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Fälle erfaßt, in denen der alte Betriebsinhaber ein wesentliches Betriebsmittel, wie eine zur Produktion notwendige Maschine, erneuern bzw. modernisieren will, zwischenzeitlich jedoch den Betrieb veräußert und zum Zeitpunkt des Übergangs der übrigen Betriebsmittel die alte Maschine nicht mehr und die neue Maschine noch nicht in seinem Besitz ist. Entscheidend ist, daß sich die Austauschabsicht bereits manifestiert hat, was in der Regel durch Ausbau der alten Anlage und/oder vertragliche Beziehungen über die Inbesitznahme der neuen Maschine geschehen wird. Voraussetzung ist auch, daß durch die Modernisierung der Betriebszweck nicht geändert wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der mit dem Austausch einer Maschine verbundene Produktionsausfall .. keine Betriebsstillegung dar. Der neue Erwerber setzt den Betrieb mit den übernommenen Betriebsmitteln, darunter den vom bisherigen Inhaber zur Anschaffung beabsichtigten, so fort, wie es der alte Inhaber getan hätte, wenn der Betrieb nicht auf den neuen Inhaber übergegangen wäre.
Diese Auslegung gebieten Sinn und Zweck des § 613 a BGB. § 613 a Abs. 1 BGB ist ein Schutzgesetz zugunsten der ArbNehmer. Er will in erster Linie für den Fall des Betriebsübergangs die bestehenden Arbeitsverhältnisse schützen. Diese sollen mit den sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln auf den Betriebsnachfolger übergehen. Die Arbeitsplätze sollen denjenigen ArbNehmern erhalten bleiben, die sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs innehaben. Der Betriebsnachfolger soll nicht das Recht haben, Einzelne oder Teile der Belegschaft vom Übergang des Arbeitsverhältnisses auszuschließen (BAGE 35,