»... Nach dem ausdrücklichen Wortlaut [des § 613 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB] gilt lediglich, daß die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses übernommen werden müssen und als Rechtsnormen eines Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem ArbNehmer werden. Diese beim Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten dürfen dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des ArbNehmers geändert werden. Vor Ablauf dieser Frist von einem Jahr ist zwar eine Änderung möglich, wenn der Tarifvertrag nicht mehr gilt oder ein anderer Tarifvertrag innerhalb seines Geltungsbereiches vereinbart wird. Damit gilt aber nichts anderes, als was schon nach §
Eine Bindung an tarifvertragliche Änderungen während des auf die Betriebsübernahme folgenden Jahres zu Lasten des ArbGebers ist im Gegensatz zur Auffassung von Scholz (Festschrift für Müller, 1981, S. 509 ff.) mit der gesetzl. Neuregelung nicht niedergelegt worden. Im Gegenteil wird durch die gesetzl. Regelung, nach der die tariflichen Vorschriften zur Zeit des Betriebsüberganges in das Arbeitsverhältnis eingehen, die Geltung allein der zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges geltenden Tarifnormen noch verstärkt. Weil diese Normen nunmehr nicht normativ das Arbeitsverhältnis erfassen, sondern Teil des individuellen Arbeitsvertrages werden, wird eine Einwirkung späterer Tarifnormen noch stärker ausgeschlossen als durch die Regelungen in §