BGH, Beschluß vom 28.04.1961 - Aktenzeichen V ZB 17/60
DRsp Nr. 1994/6355
Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts
Eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen kann auch bei einer Verfügung über ein einzelnes Grundstück vorliegen, wenn dieses tatsächlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet.
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