I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Erbe seines im Januar 1990 verstorbenen Vaters (Erblasser). Aufgrund eines zwischen diesen beiden am 8. August 1985 abgeschlossenen Kreditvertrags hatte der Kläger vom Erblasser ein zinsloses Darlehen in Höhe von 150 000 DM erhalten, das ab dem 1. Oktober 1990 in jährlichen Raten in Höhe von 25 000 DM zu tilgen gewesen wäre.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Erbschaftsteuer zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 1993 auf 156 354 DM fest. Das FA ging dabei von einem Erwerb von Todes wegen in Höhe von 1 463 985 DM aus, wobei es unter anderem die auf den Kläger übergegangene Darlehensforderung mit dem auf den Zeitpunkt des Erbfalls abgezinsten Wert von 120 276 DM ansetzte. Dem Erwerb von Todes wegen wurde als Vorerwerb gemäß § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 1974 (ErbStG 1974) das dem Kläger aufgrund des zinslosen Darlehens eingeräumte Recht auf Nutzung des Kapitals in Höhe von 47 443 DM hinzugerechnet. Bei der Bewertung der Nutzungen legte das FA die im Kreditvertrag vereinbarte Laufzeit bis zum 1. Oktober 1995 zugrunde.
Mit der Klage beantragte der Kläger, die Steuer auf 154 407 DM herabzusetzen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das FG ging bei seiner Entscheidung davon aus, der Besteuerung desjenigen, der zunächst das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand (z.B. einer Geldsumme) unentgeltlich erwerbe und dem anschließend innerhalb der Frist des § 14 ErbStG 1974 die Vermögenssubstanz selbst zugewandt werde, sei nach dem auf den Streitfall anwendbaren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juli 1979
Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 14 ErbStG 1974. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorentscheidung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Außerdem habe das FA der Berechnung des Zinsvorteils zu Unrecht die volle Laufzeit des Darlehens zugrunde gelegt, da er den Darlehensbetrag ab dem Erbfall "kraft eigener Rechtsstellung" genutzt habe.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Das FG-Urteil beruht auf einer Verletzung des § 14 Abs. 1 ErbStG 1974. Der Senat folgt nicht mehr der im Senatsurteil in BFHE 128,
Gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG 1974 werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Durch diese Regelung soll lediglich verhindert werden, daß mehrere Teilerwerbe gegenüber einem einheitlichen Erwerb steuerlich begünstigt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 3. August 1988
Die Vorentscheidung, die auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war daher aufzuheben.
2. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtene Erbschaftsteuerfestsetzung des FA ist nicht zu beanstanden.
Das FA hat den Erwerb des Klägers von Todes wegen als letzten Erwerb i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 zutreffend mit insgesamt 1 463 985 DM angesetzt. Die auf den Kläger übergegangene --zivilrechtlich durch Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion) erloschene-- Darlehensforderung, deren Fortbestand für erbschaftsteuerliche Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG 1974 fingiert wird, hat es dabei richtigerweise im Hinblick auf deren Zinslosigkeit und spätere Fälligkeit mit dem auf den Stichtag abgezinsten Gegenwartswert von 120 276 DM bewertet (§ 11, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes -- BewG --).
Das FA hat auch ohne Rechtsverstoß dem Erwerb von Todes wegen den früheren Erwerb des Rechts auf zinslose Nutzung des Darlehensbetrages von 150 000 DM mit seinem früheren Wert von 47 443 DM nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 hinzugerechnet.
Die Einräumung eines zinslosen Darlehens ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, und vom 30. März 1994
Die durch den Erbfall eingetretene Vereinigung von Darlehensforderung und Darlehensschuld (Konfusion) führt --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht zum Ansatz eines niedrigeren Kapitalwerts. Der Eintritt der Konfusion hat zwar bewirkt, daß die Schuldnerstellung des Klägers entfallen ist und dieser mit dem Eintritt des Erbfalls den zuvor als Darlehen überlassenen Geldbetrag aus eigenem Recht genutzt hat. Einer Berücksichtigung dieses Umstandes steht aber § 10 Abs. 3 ErbStG 1974 entgegen, wonach das durch den Eintritt der Konfusion zivilrechtlich erloschene Rechtsverhältnis (Darlehensverhältnis) erbschaftsteuerrechtlich als fortbestehend gilt. Durch diese Vorschrift wird nicht nur der Fortbestand der Gläubigerstellung, sondern auch der Fortbestand der Schuldnerstellung fingiert, so daß dem zivilrechtlich eintretenden Wegfall von Forderung und Schuld bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Bedeutung zukommt. Aus diesem Grunde scheidet auch eine Berichtigung des Kapitalwerts wegen des Eintritts des Erbfalls nach bewertungsrechtlichen Vorschriften (§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 BewG) von vornherein aus. Denn der Tod des Darlehnsgebers hat für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Beurteilung zu keiner Veränderung der Nutzungsdauer geführt.
Zu 1.: Bislang ist der BFH davon ausgegangen, daß der Besteuerung desjenigen, der zunächst das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand (z.B. ein zinsloses Darlehen) unentgeltlich erwirbt und dem dann anschließend innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 14 ErbStG die Vermögenssubstanz selbst zugewandt wird, kein höherer Wert zugrunde gelegt wird als bei sofortiger Zuwendung der Substanz (vgl. Urteil vom 12.7.1979, BStBl II, 740). An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht mehr fest, weil sich aus § 14 ErbStG nicht ergebe, daß die verschiedenen Erwerbe wie ein Erwerb zu behandeln sind. Die Vorschrift ändere nichts daran, daß die einzelnen Erwerbe als selbständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen. § 14 ErbStG treffe lediglich eine besondere Regelung für die Berechnung der Steuer beim jeweils letzten Erwerb.
Zu 2.: Die im Streitfall durch den Erbfall eingetretene Vereinigung von Darlehensforderungen und Darlehensschuld (Konfusion) führt nach Meinung des BFH nicht zum Ansatz eines niedrigeren Kapitalwerts. Der Eintritt der Konfusion habe zwar bewirkt, daß die Schuldnerstellung des Klägers entfallen ist und dieser mit dem Eintritt des Erbfalls den zuvor als Darlehen überlassenen Geldbetrag aus eigenem Recht genutzt hat. Einer Berücksichtigung dieses Umstands stehe aber § 10 Abs. 3 ErbStG entgegen, wonach das durch den Eintritt der Konfusion zivilrechtlich erloschene Rechtsverhältnis (Darlehensverhältnis) erbschaftsteuerrechtlich als fortbestehend gilt. Durch diese Vorschrift werde nicht nur der Fortbestand der Gläubigerstellung, sondern auch der Fortbestand der Schuldnerstellung fingiert, so daß dem zivilrechtlich eintretenden Wegfall von Forderung und Schuld bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Bedeutung zukommt.