Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat und die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO --Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung--).
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf.
a) Der vom Kläger formulierten Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bewegliche Wirtschaftsgüter als wesentliche Betriebsgrundlagen einzustufen sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da diese Frage durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist. Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind danach bei einer Betriebsaufspaltung (ebenso wie bei der Betriebsveräußerung, der Betriebsaufgabe und der Betriebsverpachtung) Wirtschaftsgüter anzusehen, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebes wird von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992
Je nach Branche und der Eigenart des Betriebes sowie nach den besonderen Umständen im Einzelfall hat der BFH Maschinen und Einrichtung als Betriebsgegenstände von untergeordneter Bedeutung beurteilt, so für eine Metzgerei (Urteil vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, 302); für eine Bäckerei, Konditorei mit Cafe-Restaurant sowie Hotel (Urteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, 184), weil für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand der Betriebsgebäude ausschlaggebend seien; ferner für einen Einzelhandelsbetrieb (Urteil vom 29. Oktober 1992
Die Rechtsprechung hat einzelne, kurzfristig wiederbeschaffbare Maschinen auch bei Fabrikationsbetrieben z.T. nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gerechnet (vgl. z.B. BFH in BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, bei einem Furnierwerk die Kreissäge, Paketschere, Kräne und eine Schälmaschine). Demgegenüber hat der Senat (Beschluss vom 13. September 1994
b) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung selbst bei Produktionsunternehmen (BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, 713) einzelne Maschinen, die kurzfristig wieder zu beschaffen waren, nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen eingestuft hat; eine andere Beurteilung wurde dann für notwendig erachtet, wenn durch die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eine Produktion schlechterdings ausgeschlossen ist (BFH in BFH/NV 1995,
2. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob der Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht hat. Die gerügte Abweichung von den zitierten Entscheidungen des BFH liegt jedenfalls bereits deshalb nicht vor, weil in allen vom Kläger genannten BFH-Urteilen die Frage zu beantworten war, ob ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft anzusehen ist. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu dem Senatsbeschluss vom 5. Februar 2002
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebs wird von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen gerechnet. Allerdings gelten einzelne Maschinen, die kurzfristig wieder zu beschaffen sind, nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen; eine andere Beurteilung wurde nur dann für notwendig erachtet, wenn durch die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eine Produktion bereits ausgeschlossen ist. Diese Grundsätze gelten auch für Montage- und Reparaturbetriebe.