BFH vom 02.02.1972
I R 217/69
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 105, 35
BStBl II 1972, 470

BFH - 02.02.1972 (I R 217/69) - DRsp Nr. 1997/10990

BFH, vom 02.02.1972 - Aktenzeichen I R 217/69

DRsp Nr. 1997/10990

»Der Gewinn aus der Veräußerung einer das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG) unterliegt der Gewerbesteuer, es sei denn, daß mit der Veräußerung der Gewerbebetrieb des Veräußerers eingestellt wird.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) besaß die Revisionsklägerin (die Steuerpflichtige) - eine KG - bis zum Jahre 1966 sämtliche Anteile an der W-GmbH. Am 14. Februar 1966 veräußerte sie diese Anteile; gleichzeitig stellte sie ihren Betrieb ein. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) betrachtete den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligten als gewerbesteuerpflichtig. Mit Gewerbesteuermeßbescheid vom 4. Oktober 1968 setzte er den Gewerbesteuermeßbetrag 1966 unter Einbeziehung des Veräußerungsgewinns fest.

Die Sprungklage, mit der sich die Steuerpflichtige gegen die Heranziehung des Veräußerungsgewinns zur Gewerbesteuer wendete, hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus: