A. Sachverhalt Der im August 1979 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) betrieb auf dem Grundstück X-Straße in Y ein ...unternehmen. Er wurde von der Klägerin zur Hälfte und von seinen beiden Töchtern, den Stieftöchtern der Klägerin, zu je einem Viertel beerbt. Die Klägerin führte das ...unternehmen bis zum 20. Juni 1981 als Einzelunternehmen fort. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden ihr bei der Besteuerung allein zugerechnet.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Oktober 1980 verkauften die Töchter des Erblassers ihre Erbteile zum Kaufpreis von je ... DM an den Kaufmann A (Erwerber) in B. In § 2 dieses Vertrages wurde zugleich der dingliche Übergang der Erbteile auf den Erwerber vereinbart.
Mit Schreiben an den Erwerber vom 17. Dezember 1980 übte die Klägerin ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach §§ 2034 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus. Das Angebot des Erwerbers vom 30. Januar 1981 auf Übertragung der Erbteile nahm die Klägerin am 9. Februar 1981 an.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. August 1981 veräußerte die Klägerin das ...unternehmen zum 30. Juni/1. Juli 1981 an den Kaufmann C gegen Zahlung eines Betrages von ... DM für die Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sowie gegen Übernahme der betrieblichen Verbindlichkeiten in Höhe von ... DM. Das zu einem Drittel betrieblich genutzte Grundstück X-Straße wurde an den Käufer des Betriebes langfristig vermietet.
Die Buchwerte der vom Käufer übernommenen Aktiva betrugen nach der Schlußbilanz auf den 30. Juni 1981 ... DM. Der Verkehrswert der bebauten Grundstücke X-Straße war durch ein auf das Jahr 1979 bezogenes Gutachten auf ... DM festgestellt worden. Aufgrund dieser -zwischen den Beteiligten unstreitigen- Wertansätze errechnete die Klägerin in ihrem Schreiben an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) einen Aufgabegewinn für den betrieblich genutzten Teil des bebauten Grundstücks X-Straße in Höhe von ... DM und einen Veräußerungsgewinn für die übrigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens von ... DM. Nach Abzug der Veräußerungskosten von ... DM ergab sich ein Veräußerungsgewinn von ... DM.
Die Klägerin beantragte, diesen Betrag um den Teil des von ihr gezahlten Kaufpreises für den Erwerb der Erbteile ihrer Stieftöchter zu kürzen, der auf die zum Nachlaß gehörigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entfällt. Diesen Anteil ermittelte die Klägerin aus einer Gegenüberstellung des Verkehrswertes des gesamten Nachlasses und des Verkehrswerts des Unternehmens; daraus ergab sich ein Anteil der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens am gesamten Nachlaß von 58,65 v.H. Der Veräußerungsgewinn von ... DM sei somit um den Betrag von ... DM (58,65 v.H. von ... DM) zu vermindern und auf ... DM festzustellen.
Das FA folgte dem nicht, sondern stellte den Veräußerungsgewinn in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1981 auf ... DM fest.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stellte den Veräußerungsgewinn antragsgemäß auf ... DM fest und führte aus, das FA habe bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu Unrecht die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Erbteile ihrer Stieftöchter unberücksichtigt gelassen. Veräußerungsgewinn sei nach § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögen übersteige. Der Wert des Betriebsvermögens sei für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermitteln. Im Streitfall sei der Betrieb nicht zum Ende eines Wirtschaftsjahres veräußert worden. Der Wert des Betriebsvermögens müsse deshalb nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften auf den Zeitpunkt der Veräußerung fortentwickelt werden. Die Buchwerte des Betriebsvermögens hätten sich vor der Betriebsveräußerung um den Betrag erhöht, den die Klägerin habe aufwenden müssen, um die Anteile der beiden Miterbinnen an den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zu erwerben.
Dieser Aufwand sei betrieblich veranlaßt, obwohl er im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihren Stieftöchtern stehe. Es handele sich um "Sekundärfolgen des Erbfalls" im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 1983 IV R 138/79 , BFHE 138, 248, BStBl II 1983,
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 16 Abs. 2 und 4, § 5 EStG).
Entgegen der Ansicht des FG seien die anteiligen Ausgleichszahlungen für das Betriebsvermögen nicht bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns abziehbar; es handele sich insoweit nicht um Sekundärfolgen des Erbfalls im Sinne des Urteils in BFHE 138, 248, BStBl II 1983,
B. Stellungnahme des Senats zu den vorgelegten Rechtsfragen
I. Zivilrechtliche Beurteilung
1. Der durch den Erbfall bewirkte Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den oder die Erben (§§ 1922, 2032 BGB) ist zivilrechtlich ein unentgeltlicher Vorgang. Mit dem Erbfall treten die Erben kraft Gesetzes in die vermögensmäßigen Rechtspositionen des Erblassers als dessen Rechtsnachfolger ein.
2. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann die mit dem Erbfall entstandene Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) auf verschiedene Weise aufgelöst werden. In aller Regel wird die Erbengemeinschaft im Wege der Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) beendet.
a) Sie ist grundsätzlich durch Teilung in Natur zu vollziehen, wenn sich die Nachlaßgegenstände ohne Verminderung ihres Wertes in gleichartige, den Anteilen der Miterben entsprechende Teile zerlegen lassen (§ 752 i.V.m. § 2042 Abs. 2 BGB; Grundsatz der Naturalteilung).
b) Ist -wie im Regelfall- eine Teilung in Natur nicht möglich, so können die Miterben vereinbaren, daß jeder von ihnen bestimmte Nachlaßgegenstände zu Alleineigentum erhält, ohne daß einer der Miterben Ausgleichszahlungen an die übrigen zu leisten hat (Grundsatz der Realteilung).
c) Übersteigt der Wert der einem Miterben zugeteilten Nachlaßgegenstände dessen Anteil am Nachlaß, so wird regelmäßig vereinbart, daß der bei der Zuteilung begünstigte Miterbe an die übrigen Ausgleichszahlungen zu leisten hat (sog. Realteilung mit Spitzenausgleich).
d) Die Miterben können sich auch dahin auseinandersetzen, daß einer der Miterben sämtliche Nachlaßgegenstände gegen Zahlung einer Abfindung aus seinem Vermögen erwirbt.
e) Die Erbengemeinschaft kann schließlich dadurch aufgehoben werden, daß einer der Miterben die Erbteile aller übrigen kauft (§§ 2371, 2033 BGB; Urteil des Reichsgerichts -RG- vom 22. Mai 1930 IV 397/29, RGZ 129, 122). 3. Wird die Erbengemeinschaft durch Naturalteilung (§§ 752 i.V.m. § 2042 Abs. 2 BGB) beendet, so erwirbt der einzelne Miterbe nach der im Zivilrecht herrschenden Auffassung nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts (Anschaffungsgeschäfts), wenn die Teilung der Regelung des § 752 BGB voll entspricht; die Zuweisung der Nachlaßgegenstände beruht in diesen Fällen nicht auf einer freien Willensentschließung der Miterben, sondern auf dem Vollzug der gesetzlichen Teilungsanordnung (vgl. Urteile des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone -OGH- vom 21. Oktober 1948 II ZS 6/48, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1949, 64, und des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 28. September 1940 II 184/40, RStBl 1940, 966; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 47.Aufl., § 313 Anm. 3; a.A. K. Schmidt in Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 752 Anm. 5: Teilung in Natur ist immer Rechtsgeschäft).
4. Wird die Erbengemeinschaft durch reine Realteilung (ohne Ausgleichszahlungen) beendet, so liegt der Erbauseinandersetzung stets ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Miterben zugrunde, durch den sich die Miterben wechselseitig verpflichten, an der Aufteilung der Erbschaft entsprechend den getroffenen Vereinbarungen mitzuwirken. Dieser Vertrag hat regelmäßig die Rechtsnatur eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB, der im Fall des Erbvergleichs entgeltlicher gegenseitiger Vertrag ist (allgemeine Ansicht: vgl. z.B. Dütz in Münchner Kommentar, § 2042 Anm. 33; Werner in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12.Aufl., § 2042 Anm. 24; Huber in Staudinger, a.a.O., Anm. 25 f; Kregel in Kommentar der Reichsgerichtsräte zum BGB -RGRK-, 12.Aufl., § 2042 Anm. 2). Zweifelhaft und streitig ist aber, ob der Erbauseinandersetzungsvertrag, wenn er auf eine reine Realteilung gerichtet ist, als Austauschvertrag (tauschähnlicher Vertrag) also als entgeltliches Geschäft anzusehen ist (verneinend: BFH-Urteil vom 9. Juli 1985 IX R 49/83 , BFHE 144, 366, BStBl II 1985,
5. In allen anderen als den unter 3. und 4. genannten Fällen der Erbauseinandersetzung liegt zivilrechtlich unzweifelhaft ein auf Leistungsaustausch gerichteter gegenseitiger und damit entgeltlicher Vertrag vor. Das gilt unabhängig davon, ob der übernehmende Miterbe die Erbteile anderer Miterben nach § 2033 BGB (ggf. i.V.m. § 2371 BGB) oder deren Anteile an einzelnen Nachlaßgegenständen erwirbt (RGZ 129, 122; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 26. Februar 1953 IV ZR 207/52, Deutsche Notar-Zeitschrift -DNotZ- 1955, 406) und ob der Erwerb der Erbteile durch einen Miterben als Erbschaftskauf zu beurteilen ist (RGZ 129, 122; Urteil in BFHE 144, 366, BStBl II 1985,
6. Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser an einer Personengesellschaft beteiligt war.
Hier bestimmt sich die Rechtsnachfolge in die Beteiligung des Erblassers an der Personengesellschaft weitgehend nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
a) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß im Falle des Todes eines der Gesellschafter die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll (sog. Fortsetzungsklausel), so scheidet der Erblasser mit seinem Tode aus der Gesellschaft aus mit der Folge, daß sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (vgl. § 138, § 105 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB - i.V.m. § 738 Abs. 1 BGB); die übrigen Gesellschafter sind in diesem Fall -sofern nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist- verpflichtet, den Erben den Geldbetrag auszuzahlen, den letztere bei der Auseinandersetzung erhalten würden, wenn die Gesellschaft beim Erbfall aufgelöst worden wäre.
b) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die Gesellschaft beim Erbfall mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden soll (sog. einfache Nachfolgeklausel), so bleibt die Gesellschaft als werbende bestehen. Da die Erbengemeinschaft als solche nach herrschender Auffassung (vgl. z.B. Urteil des BGH vom 10. Februar 1977 II ZR 120/75 , BGHZ 68, 225, m.w.N.; Flume in Festschrift für "Der Betrieb" 1988, 181 ff.) nicht Gesellschafterin einer Personengesellschaft sein kann, werden die einzelnen Erben mit dem Erbfall Gesellschafter. Der Gesellschafteranteil des verstorbenen Gesellschafters geht in diesem Fall nicht "als Ganzes", sondern im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) unmittelbar und geteilt ohne weiteres Zutun auf die mehreren Erben über (BGH-Urteile vom 4. Mai 1983 IVa ZR 229/81, NJW 1983, 2376, und vom 14. Mai 1986 IVa ZR 155/84, BGHZ 98, 48, 51). Zweifelhaft und streitig ist, ob die (geteilten) Gesellschaftsanteile der Nachfolger-Erben trotz der Sondererbfolge zum Nachlaß gehören (bejahend: BGH in NJW 1983, 2376; BGHZ 98, 48, 51; Marotzke in Archiv für die civilistische Praxis -AcP- 184, 541; ders. AcP 187, 223 ff.; Flume, a.a.O.; a.A. offenbar der II.Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 30. April 1984 II ZR 293/83 , BGHZ 91, 132, 135; Ulmer in Festschrift für Schilling, 1973, 79 ff.; ders. Juristenzeitung -JZ- 1987, 881).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des II.Zivilsenats des BGH spalten sich bei der Erbennachfolge in die Beteiligung an einer Personengesellschaft der Auseinandersetzungsanspruch und die Gewinnansprüche von der Beteiligung ab mit der Folge, daß diese Ansprüche in den Nachlaß der Erbengemeinschaft fallen (BGHZ 91, 132; Urteile vom 25. Februar 1985 II ZR 130/84 , NJW 1985, 1953, und vom 25. Mai 1987 II ZR 195/86 , JZ 1987, 880; vgl. zur "Spaltungstheorie" auch Flume in Festschrift für "Der Betrieb", 181, 187 f.).
c) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die Gesellschaft beim Tode des Gesellschafters nur mit einem der mehreren Miterben fortgesetzt werden soll (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel), so geht der Anteil mit dem Erbfall unmittelbar im Ganzen (also nicht nur in Höhe der Erbquote des begünstigten Erben) auf diesen über (vgl. BGHZ 68, 225, 237 ff.). Die Erbquote des erwerbenden Miterben bewirkt danach keine gegenständliche Begrenzung seines Erwerbs; sie bestimmt nur den Anteil am Wert des Gesamtnachlasses, der ihm im Endergebnis zufließen soll und verpflichtet den Gesellschafter-Erben unter Umständen zum Wertausgleich (vgl. hierzu auch Marotzke, AcP 184, 541, 552 ff.).
d) Trifft der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmung für den Fall des Todes eines Gesellschafters, so wird eine OHG mit dem Tode eines Gesellschafters gemäß § 131 Nr. 4 HGB aufgelöst. Bei einer KG tritt diese Rechtsfolge nur im Fall des Todes des persönlich haftenden Gesellschafters ein (§ 177 HGB). In diesem Fall geht der Anteil des verstorbenen Gesellschafters auf die Erbengemeinschaft über (h.M., vgl. z.B. Ulmer in Großkommentar zum HGB, § 131 Rdnr.93 f.; Marotzke, AcP 184, 541, 547 f.; K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, 981, m.w.N. in Fn.52). Diese wird -neben den überlebenden Gesellschaftern- Mitglied der Liquidationsgesellschaft.
e) Im Gesellschaftsvertrag kann auch für den Fall des Todes eines Gesellschafters durch Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) einer bestimmten Person, die nicht als Erbe in Betracht kommt, das Recht eingeräumt werden, von den übrigen Gesellschaftern zu verlangen, daß diese sie anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft aufnehmen (sog. Eintrittsklausel; vgl. dazu BGHZ 68, 225, 233). Diese Klausel ist nach h.M. (vgl. Nachweise bei Marotzke, AcP 184, 541, 571, Fn.161) im Zweifel dahin auszulegen, daß der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen nicht Bestandteil des Nachlasses werden soll. Mitumfaßt ist i.d.R. eine Fortsetzungsklausel (s. oben a), der Anteil des Erblassers wächst also den übrigen Gesellschaftern zu, die ihrerseits schuldrechtlich verpflichtet sind, diesen Zuwachs an den in der Eintrittsklausel bezeichneten Nachfolger des Erblassers weiterzugeben.
II. Bisherige Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Erbauseinandersetzung
1. Der RFH hat die Erbauseinandersetzung als Bestandteil eines einheitlichen privaten Erbvorgangs angesehen. Der Miterbe wurde in den Fällen der reinen Real- oder Naturalteilung so gestellt, als habe er das ihm zugeteilte Vermögen unmittelbar vom Erblasser erworben (RFH-Urteile vom 8. November 1933 VI A 1488/31, RStBl 1934, 295; vom 3. Mai 1935 V A 228/34, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1935, Teil II, Nr. 506; vom 28. September 1940 II 184/40, RStBl 1940, 966). Wurden jedoch anläßlich der Erbauseinandersetzung Ausgleichszahlungen geleistet, so erwarb der leistende Miterbe insoweit entgeltlich und veräußerte der weichende Miterbe seinen Anteil an den übertragenen Nachlaßgegenständen (RFH in RStBl 1934, 295).
2. Der BFH hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1957 VI 166/56 U (BFHE 66, 82, BStBl III 1958, 33) die Erbauseinandersetzung zunächst als Rechtsgeschäft unter Lebenden beurteilt. In Höhe der eigenen Erbquote übernehme der Miterbe die ihm im Rahmen der Erbauseinandersetzung zugeteilten Nachlaßgegenstände unentgeltlich, in Höhe der von den übrigen Miterben gehaltenen Erbquote erwerbe er entgeltlich.
Diese Rechtsprechung hat der BFH in der Folgezeit nicht fortgeführt. Der BFH ging zunächst für den betrieblichen Bereich davon aus, daß Erbfall und Erbauseinandersetzung als ein einheitlicher privater außerbetrieblicher Vorgang anzusehen seien, sofern sich die weichenden Miterben in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung nicht so verhalten hätten, daß sie als Mitunternehmer i.S. von § 15 (Abs. 1) § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesehen werden müßten. Abweichend von der bürgerlich-rechtlichen Rechtslage wurde der einzelne Miterbe einkommensteuerrechtlich mit den ihm bei der Erbauseinandersetzung zugeteilten Nachlaßgegenständen als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers behandelt.
Diese Auffassung hat zur Folge, daß der erwerbende Miterbe, der Ausgleichszahlungen an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Miterben leistet, insoweit keine Anschaffungskosten ansetzen kann; beim weichenden Miterben sind die erhaltenen Abfindungszahlungen kein Entgelt, ein Veräußerungsgewinn kann deshalb nicht entstehen (vgl. Urteile vom 26. Juli 1963 VI 334/61 U, BFHE 77, 435, BStBl III 1963, 480; vom 17. Februar 1965 I 400/62 U, BFHE 82, 296, BStBl III 1965, 354; vom 20. Januar 1966 IV 377/61, BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312; vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; vom 17. September 1970 IV R 178/67 , BFHE 100, 360, BStBl II 1971,
Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob ein Miterbe hinsichtlich der im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Gegenstände als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers anzusehen ist, spielt es keine Rolle, ob die Erbauseinandersetzung auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder einer freiwilligen Vereinbarung der Miterben beruht (BFHE 108, 237, BStBl II 1973,
Die zur Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen entwickelten Grundsätze hat der BFH auf die Erbauseinandersetzung über Privatvermögen übertragen (Urteile vom 5. November 1974 VIII R 81/69 , BFHE 114, 475, BStBl II 1975,
3. Diese Rechtsprechung hat der IX. Senat des BFH für den Fall der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen aufgegeben. Er hat in seinem Urteil in BFHE 144, 366, BStBl II 1985,
Der I. und der III. Senat des BFH sind dieser Auffassung gefolgt (vgl. Urteile vom 28. Januar 1987 I R 85/80 , BFHE 150, 120, BStBl II 1987,
4. Die h.M. in der Literatur sieht es ebenfalls als zweifelhaft an, ob nach der Änderung der Rechtsprechung zur Erbauseinandersetzung über Privatvermögen durch das Urteil des BFH in BFHE 144, 366, BStBl II 1985,
III. Auffassung des vorlegenden Senats
1. Zur Vorlagefrage zu 1.
Der Senat bejaht die Vorlagefrage zu 1. Er ist der Auffassung, daß Erbfall und Erbauseinandersetzung nicht nur zivilrechtlich, sondern auch einkommensteuerrechtlich zwei selbständig zu beurteilende Rechtsvorgänge sind. Die bisher vom RFH und BFH in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht, Erbfall und Erbauseinandersetzung bildeten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ertragsteuerrechtlich einen einheitlichen, unentgeltlichen, auf außerbetrieblichem Gebiet liegenden Vorgang, ist nach Auffassung des Senats mit den Grundsätzen des geltenden Einkommensteuerrechts nicht vereinbar.
Für die vom Senat vertretene Auffassung sind folgende Gründe bestimmend:
a) Maßgeblichkeit des Zivilrechts
Nach der oben (unter B.I.) dargestellten bürgerlich-rechtlichen Beurteilung ist zwar der Erwerb durch Erbfall stets unentgeltlich, nicht aber der nachfolgende Erwerb im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Zivilrechtlich ist jedenfalls in den Fällen des Erbteilskaufs und des Erwerbs von Nachlaßgegenständen gegen Ausgleichszahlungen unzweifelhaft ein entgeltlicher, auf den Austausch von Leistungen gerichteter gegenseitiger Vertrag gegeben. Die bürgerlich-rechtliche Gestaltung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch für die Besteuerung maßgebend, sofern sie von den Beteiligten ernsthaft gewollt und auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1970 VI R 248/69 , BFHE 101, 478, BStBl II 1971,
b) Begriff der Anschaffungskosten
Die im Einkommensteuerrecht verwendeten Begriffe "Anschaffung" und "Anschaffungskosten" entstammen kaufmännischem Sprachgebrauch. Sie sind deshalb wirtschaftlich auszulegen (Wassermeyer, DStR 1986, 771, 773). Unter "Anschaffung" sind dementsprechend alle Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, das Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben. Anschaffungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Kosten, die aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672, und vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 525 ff., BStBl II 1978,
In allen Fällen, in denen ein Miterbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung Ausgleichszahlungen leistet, um das Alleineigentum an bestimmten Nachlaßgegenständen oder die Erbteile der übrigen Miterben zu erlangen, liegen Anschaffungskosten im Sinne des einkommensteuerrechtlichen Begriffs der Anschaffungskosten vor. Dieser Begriff gilt in gleicher Weise für den Bereich der Gewinneinkünfte wie für den der Überschußeinkünfte (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, 247, BStBl II 1974,
Zweifelhaft ist, ob Anschaffungskosten auch dann gegeben sind, wenn der Nachlaß ohne Ausgleichszahlungen real geteilt wird. Überwiegend wird diese Frage verneint (BFHE 144, 366, BStBl II 1985,
Geht man jedoch mit einem Teil der Literatur (vgl. dazu oben unter B.I.4.) davon aus, daß der Erbauseinandersetzungsvertrag zivilrechtlich ein entgeltlicher, auf den Austausch von Leistungen gerichteter Vertrag ist, so liegt es nahe, auch steuerrechtlich die Übernahme bestimmter Wirtschaftsgüter im Wege der Realteilung als Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft zu betrachten, bei dem der Verzicht auf die eigenen Miteigentumsanteile an den hingegebenen Nachlaßgegenständen als Leistung und die Überlassung der fremden Miteigentumsanteile an den übernommenen Nachlaßgegenständen als Gegenleistung anzusehen sind. Diese Auffassung, die in dem BFH-Urteil in BFHE 104, 543, BStBl II 1972,
c) Begriff der Veräußerung
Mit dem Begriff der Anschaffung korrespondiert der der Veräußerung. Soweit deshalb in dem Erwerb von Nachlaßgegenständen oder Erbteilen gegen Ausgleichszahlungen ein Anschaffungsgeschäft des erwerbenden Miterben zu sehen ist, steht diesem Anschaffungsvorgang auf seiten des erwerbenden Miterben notwendig eine Veräußerung gegenüber (Groh, JbDStJG 1987, 136, 151; ders. StuW 1988, 210; Knobbe-Keuk, StbJb 1986/87, 125, 148; Herzig, StbJb 1987/88, 231, 250; Schmidt-Liebig, BB 1986, 2244, 2246). Gehört zum Nachlaß ein Einzelunternehmen, das von einem der Miterben gegen Ausgleichszahlungen an die weichenden Miterben erworben wird, so realisieren diese regelmäßig einen Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Schon die bisherige Rechtsprechung hat angenommen, daß ein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn ein zum Nachlaß gehöriges Einzelunternehmen von dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft an einen Dritten veräußert wird (vgl. Nachweise bei L.Schmidt, a.a.O., 7.Aufl., § 16 Anm. 120, 121). Für die Frage, ob ein Veräußerungstatbestand i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben ist, kann es aber nicht darauf ankommen, ob der Erwerber des Betriebs ein Miterbe oder ein Dritter ist.
d) Begriff des Mitunternehmeranteils
Die bisherige Rechtsprechung des BFH hat im Fall der Übertragung eines zum Nachlaß gehörigen Gewerbebetriebs auf einen der Miterben gegen Ausgleichszahlungen einen Veräußerungstatbestand nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Veräußerung eines Mitunternehmeranteils) als Folge der Einheitsbetrachtung nur dann angenommen, wenn das Unternehmen für Rechnung und Gefahr der Erbengemeinschaft geführt wurde. Zivil- und steuerrechtlich sei ein Miterbe nicht Mitunternehmer eines zum Nachlaß gehörigen Unternehmens, wenn dieses von vornherein nur von einem (oder von einigen) der Miterben auf seine (ihre) Rechnung und Gefahr fortgeführt werde (vgl. Urteile in BFHE 77, 435, BStBl III 1963, 480; BFHE 103, 175, BStBl II 1971, 12; BFHE 106, 436, BStBl II 1972,
Der Mitunternehmerbegriff des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG steht der Annahme eines Veräußerungstatbestandes i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht entgegen (ebenso: Groh, JbDStJG 1987, 139, 147; Herzig, StbJb 1987/88, 231, 249, m.w.N. in Fn.66, 67, 68; Schmitz, BB 1985, 588; Schmidt-Liebig, BB 1986, 2242, 2250; Wendt, Inf 1988, 7, 12; a.A. Ehlers/Kreutziger, DStZ 1987, 79, 81). Denn bereits mit dem Erbfall werden die Erben notwendig Mitunternehmer: Aufgrund ihrer Beteiligung am Vermögen der Erbengemeinschaft tragen sie ein Mitunternehmerrisiko, weil sie gemäß § 2038 Abs. 2, §§ 743, 748 BGB an den Gewinnen und Verlusten des Betriebs teilhaben; außerdem haben sie im Fall der Liquidation des Betriebs Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven und haften gemäß § 2058 BGB für die Nachlaßverbindlichkeiten (vgl. BFH/NV 1987, 637, 639). Nach § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich zu. Somit ist auch das Merkmal der Unternehmerinitiative gegeben. Im Beschluß des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 439, BStBl II 1984, 751 wird deshalb die Erbengemeinschaft zu Recht als eine der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaft (Mitunternehmergemeinschaft) bezeichnet. Der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist auch entgegenzuhalten, daß sie nicht konsequent durchgeführt worden ist. So wurde der im Sinne dieser Rechtsprechung nicht unternehmerisch tätige Miterbe hinsichtlich der Zurechnung der laufenden Erträge aus dem zum Nachlaß gehörigen Betrieb wie ein Mitunternehmer behandelt. Für die Zurechnung der laufenden Erträge aus dem Unternehmen nach § 15 EStG sah es der BFH als ausreichend an, daß die Miterben tatsächlich an den Erträgen des Betriebs teilhatten (BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209; BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333; vgl. hierzu auch BFH/NV 1987, 637).