I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb bis Anfang Dezember 1978 ein Teppich-Einzelhandelsgeschäft in A. An ihr waren die B-Verwaltungs-GmbH (GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin und der Kaufmann B als Kommanditist beteiligt. Einziger Gesellschafter der GmbH war der Kaufmann B. Nachdem der Entschluß gefaßt war, den Betrieb aufzugeben, veräußerte der Kaufmann B das ihm gehörende Geschäftsgrundstück, das sein Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin war, mit notariellem Vertrag vom 13. April 1978 an die Fa. C-GmbH & Co. KG. Nach § 8 dieses Vertrages sollten Besitz und Gefahr, Nutzungen und Lasten mit dem 1. April 1979 auf die Käuferin übergehen.
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