Der am 27. Dezember 1912 geborene Kläger war vom 1. März 1949 bis zum 31. Dezember 1967 persönlich haftender Gesellschafter der Gottfried P. & Sohn KG in K. (nachfolgend: P.-KG) mit einer Kapitalbeteiligung von 5,8 %. Weitere Komplementärin ohne Geschäftsführungsbefugnis war die E.-GmbH mit 71 %. Am 31. Dezember 1955 schloss der Kläger mit der P.-KG einen als "Geschäftsführungsvertrag" bezeichneten Anstellungsvertrag, der unter anderem auch eine Pensionszusage enthält. Nach § 8 des Vertrages sollte der Kläger bei Invalidität oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres 80 % seines Gehaltes als Pension beziehen.
Zum selben Zeitpunkt erhielt der Kläger auch einen - wörtlich nahezu gleichlautenden - Anstellungsvertrag als Prokurist der E.-GmbH, bei der er schon seit 1946 als Angestellter tätig gewesen war. Darin sind ihm Gehalt und Pension in derselben Höhe zugesichert wie in dem Anstellungsvertrag mit der P.-KG.
Im Jahre 1962 erbte der Kläger Geschäftsanteile der GmbH von rund 13 %. Zum 31. Dezember 1967 schied er unter Aufgabe seiner Kapitalbeteiligung an der P.-KG als deren Komplementär aus. Seitdem führt die E.-GmbH deren Geschäfte. Der Kläger blieb Gesellschafter dieser GmbH und wurde einer ihrer Geschäftsführer.
Die P.-KG stellte ihn zum 1. Januar 1968 unter Neuregelung seines Gehalts einschließlich der Pensionszusage als Prokuristen ein. Ende 1971 wurde der Vertrag erneuert. Das Bruttogehalt wurde auf 4.300 DM monatlich festgesetzt; die Pension sollte unverändert 80 % betragen, nunmehr jedoch mit Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex. Die Fälligkeit wurde auf die Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogen. Im Übrigen ist der Vertragstext gegenüber dem ersten Vertrag von 1955 fast unverändert.
Nach dem 1. Januar 1968 hielten der Kläger ca. 30 % und sein Bruder Otto (ebenfalls Geschäftsführer der GmbH) rd. 35 % des Stammkapitals der E.-GmbH. Diese war ihrerseits nunmehr mit über 80 % am Kapital beteiligt. Am 23. März 1972 veräußerten der Kläger und sein Bruder teilweise ihre GmbH-Anteile. Danach hielten sie zusammen nur noch weniger als 25 %.
Der Kläger erhält infolge des am 12. März 1976 eröffneten Konkurses der P.-KG trotz der inzwischen eingetretenen vertraglichen Voraussetzungen keine Pension. Er hat daher den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Anspruch genommen. Dieser lehnt seine Eintrittspflicht im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei bei der vorliegenden Vertragsgestaltung und aufgrund seiner Stellung in dem Familienunternehmen stets als Mitunternehmer einzustufen gewesen; diesem Personenkreis solle nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes Insolvenzschutz nicht gewährt werden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung einer monatlichen Pension von 4.488 DM ab 1. April 1976 gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (§
I.
Allerdings genügt der Kläger in persönlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Insolvenzsicherung seines Pensionsanspruchs nur teilweise. In der Zeit vom 1. März 1949 bis zum 23. März 1972 war er unternehmerisch tätig. Für diese Zeit ist ihm der Insolvenzschutz zu versagen, was zu einer entsprechenden Kürzung seines Anspruchs führt.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger, solange er persönlich haftender Gesellschafter der P.-KG war (vom 1. März 1949 bis 31. Dezember 1967), nicht zu dem in §
a) Die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes gelten in erster Linie für Arbeitnehmer (§
b) Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten die §§
Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1980 in Sachen
c) Hierzu gehören bei den Personengesellschaften in aller Regel die persönlich haftenden Gesellschafter mit Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.
Sie sind nach den handelsrechtlichen Grundregeln nicht als abhängige Beschäftigte oder in einer auch nur annähernd vergleichbaren Rechtsstellung tätig, sondern leiten in (notwendiger) Selbstorganschaft den Gewerbebetrieb ihrer Gesellschaft und stehen insoweit dem Einzelkaufmann nahe. Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretungsmacht richtet sich bei ihnen nicht nach arbeits- oder dienstrechtlichen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 117, 127, 140 HGB). Dies stärkt ihren Einfluss im Unternehmen. Die Gegenleistung für ihre Tätigkeit als Bestandteil des Rechts auf den Unternehmergewinn ist nach der gesetzlichen Regelung unabhängig vom Wert der für das Unternehmen tatsächlich erbrachten Dienste. Das Gesetz sieht die Personengesellschaft nämlich als eine Arbeits- und Haftungsgemeinschaft der Gesellschafter. Demzufolge ist der Gewinn zugleich Gegenwert für die Kapitaleinlage wie für die Arbeitsleistung, aber auch ein Äquivalent für die Übernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung (BGHZ 44,
Dabei darf insbesondere nicht die Bedeutung der unbeschränkten persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens unterschätzt werden. Dieses Risiko übernimmt ein persönlich haftender Gesellschafter in aller Regel nur im Hinblick auf Gewinnerwartungen, die höher als vergleichbare Arbeitnehmer-Einkommen liegen und insoweit einen Ausgleich für das Verlustwagnis bieten sollen. Da die Haftung aber alle diese Gesellschafter unabhängig von der Höhe ihrer Kapitaleinlagen trifft, kommt es auch für ihre Unternehmereigenschaft nicht auf die Höhe ihrer Kapitalbeteiligung an (so richtig Wiedemann/Moll, RdA 1977,
Hinzu kommt schließlich, dass es ungereimt wäre, fällige Ansprüche eines Nicht-Arbeitnehmers im Konkurs nicht nach §
d) Die Unternehmereigenschaft eines persönlich haftenden Gesellschafters könnte allenfalls ausnahmsweise dann zu verneinen sein, wenn er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur "angestellter Komplementär" ist - also lediglich im Außenverhältnis als Gesellschafter auftritt, im Innenverhältnis aber wie ein Angestellter gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden Kommanditisten gebunden ist. Ein Indiz hierfür kann es sein, wenn der persönlich haftende Gesellschafter überhaupt nicht oder nur geringfügig am Kapital beteiligt und ihm im Innenverhältnis von den Kommanditisten die Freistellung von der persönlichen Haftung zugesagt worden ist. Eine solche Fallgestaltung liegt bei dem Kläger aber nicht vor.
2. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger Insolvenzschutz auch für Zeiten, in denen er nicht persönlich haftender Gesellschafter, sondern in anderen Funktionen für das Unternehmen der P.-KG tätig war. Dem kann nur teilweise gefolgt werden.
a) Im Ergebnis richtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts insofern, als dem Kläger Unternehmereigenschaft auch für die Zeit beizumessen ist, in der er zusammen mit seinem Bruder Otto P. als weiterem Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-GmbH mittelbar sowohl am Kapital der P.-KG überwiegend beteiligt war als auch einen bestimmenden Einfluss auf deren Unternehmensführung hatte, obwohl beide keine Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren. Das ist die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 23. März 1972.
b) In diesem Zeitraum war der Kläger an der GmbH vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1970 mit DM 53.700 27,12 % und vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 mit DM 60.500 = 30,55 % beteiligt: In dieser Zeit betrug das Stammkapital DM 198.000. Am 1. Januar 1972 wurde das Stammkapital der GmbH auf DM 211.000 erhöht. Dadurch sank die Beteiligungsquote des Klägers, dessen Geschäftsanteile unverändert blieben, auf 28,67 %. Nach Veräußerung von Anteilen an den Prokuristen F. am 23. März 1972 hielt der Kläger nur noch Geschäftsanteile von DM 27.200 12,89 %.
Der Bruder des Klägers, Otto P., hatte vom 1. Januar 1968 bis zum 23. März 1972 Anteile von DM 70.400; dann übertrug er DM 50.000 auf seinen Sohn W. Die Beteiligungsquote betrug zunächst 35,55 % und ab 1. Januar 1972 33,36 %. Mit dem 23. März 1972 fiel die Quote auf 9,67 %.
Insgesamt waren der Kläger und sein Bruder in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 23. März 1972 mit über 60 % an der GmbH beteiligt, danach nur noch mit 23 %. Währenddessen betrug der Anteil der E.-GmbH an der P.-KG 88,4 % (ab 1. Januar 1972 94,2 %). Die mittelbaren Beteiligungen des Klägers und seines Bruders an der Kommanditgesellschaft beliefen sich hiernach bis zum 23. März 1972 zusammengerechnet auf über 55 %. In der folgenden Zeit lagen sie weit unter 50 %.
c) Wie der Senat in seinem schon erwähnten Urteil vom 28. April 1980 entschieden hat, sind in einer typischen GmbH & Co. KG, bei der die GmbH keinen eigenen Betrieb unterhält, sondern nur die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu leiten hat, beide Gesellschaften als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Bei einer solchen Gestaltung sind für die Frage, ob ein geschäftsführender Gesellschafter nach der Stärke seines Vermögenseinsatzes und seiner durch ihn bedingtet Leitungsmacht als Unternehmer zu behandeln und deshalb nicht unter §
Allerdings scheint die E.-GmbH mindestens zeitweise eine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet zu haben. Das spielt hier aber deshalb keine Rolle, weil es in diesem Rechtsstreit ausschließlich um eine von der Kommanditgesellschaft gesondert versprochene Pension geht und die Frage, inwieweit diese als Entgelt für eine Unternehmertätigkeit anzusehen ist, nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, wie stark die Stellung des Klägers als Mitglied und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zugleich seine (mittelbare) Vermögensbindung und seine Einflussmöglichkeiten in der Kommanditgesellschaft bestimmt hat.
d) Nach den unter b) dargelegten Quoten war der Kläger selbst mit nicht mehr als höchstens 30,55 % an der GmbH und umgerechnet mit etwa 27 % an dem Unternehmensverband beteiligt und somit für sich genommen nur Minderheitsgesellschafter. Der Senat hält es jedoch für erforderlich, auch solche Personen, die zwar nicht selbst die Mehrheit an einem Unternehmen besitzen, diese aber zusammen mit anderen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern erreichen, jedenfalls dann vom Insolvenzschutz auszunehmen, wenn die jeweiligen Beteiligungen nicht gänzlich unbedeutend sind.
So leuchtet ein, dass zwei GmbH-Gesellschafter mit jeweils 50 % der Geschäftsanteile wegen der daraus folgenden Stimmverteilung zwar nicht in der Lage sind, wie ein Mehrheitsgesellschafter alleine auf die Dispositionen der Gesellschaft einzuwirken; gleichwohl vertreten sie zusammengefasst das gesamte Kapital. Ihre Entscheidungsbefugnisse sind freilich infolge der gleichhohen Beteiligung des jeweils anderen Gesellschafters diesem gegenüber eingeschränkt. Daraus folgt ein Zwang zu Kompromissen im Entscheidungsprozess, der aber in der Regel wegen der wirtschaftlich gleichgerichteten Interessen beider Gesellschafter am finanziellen Erfolg des Unternehmens kein unüberwindbares Hindernis sein wird, wenn es gilt, hinsichtlich der Geschäftsleitung zu einer Übereinstimmung zu gelangen. Der Gesellschaft stehen damit zwar zwei nicht mehrheitlich beteiligte Gesellschafter gegenüber, die jedoch - gerade weil sie zu gemeinsamem Handeln gewissermaßen gezwungen sind - stets ihren Willen zur Geltung bringen können. Bei dieser Konstellation ist es gerechtfertigt - und es entspricht auch der in Wirtschaftskreisen üblichen Anschauung - Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 %-Anteilen als Unternehmer und nicht lediglich als Beschäftigte mit gleichzeitiger Kapitalanlage anzusehen.
Nicht wesentlich anders liegt es, wenn an einer GmbH drei Gesellschafter mit gleichen Geschäftsanteilen beteiligt und zugleich die Geschäftsführer sind. Hier genügt es sogar, wenn sich jeweils zwei der Gesellschafter-Geschäftsführer einigen, weil sie bereits dann - jedenfalls über gewöhnliche Angelegenheiten - durch Mehrheitsbeschluss entscheiden können. Auch bei einer solchen Gruppierung ist es wegen der wirtschaftlich vergleichbaren Situation geboten, alle drei Gesellschafter als Mitunternehmer zu behandeln.
Darüber hinaus kann auch nichts anderes für den Fall gelten, dass zwei Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage sind, die Entscheidungen im Unternehmen unter Ausschluss anderer Gesellschafter zu treffen, weil sie bei Zusammenfassung ihrer Beteiligungen mehrheitsfähig sind. Auch bei ihnen prägt die Tatsache, dass sie zusammen die Geschicke eines Unternehmens bestimmen können, dessen Gewinn- und Verlustrisiko sie infolge ihrer kapitalmäßiger Bindung überwiegend tragen, noch so stark den Charakter ihrer Tätigkeit, dass sie nach der Verkehrsanschauung als typische Mitunternehmer anzusprechen sind, die ihr eigenes Unternehmen leiten und deshalb nicht als Lohn- und Versorgungsempfänger aufgrund von Dienstleistungen für ein fremdes Unternehmen im Sinne von §
Das Merkmal der mit einem entsprechend hohen Kapitalbesitz verbundenen Leitungsmacht ist vielmehr bereits dadurch gewahrt, dass im allgemeinen Gesellschafter-Geschäftsführer, die zusammen über die Mehrheit verfügen, der Gesellschaft ihren Willen aufzwingen können und vielfach auch müssen, wenn notwendige Entscheidungen anstehen. Diese Voraussetzung war im Falle des Klägers gegeben, solange er gemeinsam mit seinem Bruder Otto P. als Mitgeschäftsführer auch in der Kommanditgesellschaft kapital- und einflussmäßig das Übergewicht hatte.
e) Zu Unrecht möchte die Revision den Kläger gleichwohl als (echten) Arbeitnehmer eingestuft wissen, weil er von 1968 an zur Kommanditgesellschaft auch in einem unmittelbaren Anstellungsverhältnis als Prokurist gestanden hat. Durch eine solche formale Gestaltung lassen sich nicht die Folgerungen ausräumen, die sich in einer GmbH & Co. KG aus den zusammengefassten Kapitalbeteiligungen in Verbindung mit den Beherrschungsmöglichkeiten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ergeben. Die sachlich umfassendere Leitungsmacht als (Mit-)Geschäftsführer überlagert hier die Rolle eines Kommanditisten, die der Kläger aus steuerlichen Gründen gegen die eines persönlich haftenden Gesellschafters eingetauscht hat.
f) Auch die von 1968 bis zum 23. März 1972 für die Kommanditgesellschaft ausgeübte Tätigkeit des Klägers erfüllt daher nicht die Anforderungen an die Insolvenzsicherung eines darauf beruhenden Versorgungsanspruchs, wogegen sich für die anschließende Zeit bis zum Konkurs der Kommanditgesellschaft mit Rücksicht auf das Absinken der zusammengerechneten Beteiligungen unter 50 % Bedenken gegen eine solche Sicherung jedenfalls nicht mehr aus dem Gesichtspunkt der Unternehmerstellung ergeben.
3. Das Berufungsgericht meint freilich, dem Kläger auch für den letzten Zeitraum den Insolvenzschutz deshalb versagen zu müssen, weil für die Beurteilung einer Versorgungszusage unter dem Gesichtspunkt des §
Es wäre ungerecht und mit dem Schutzgedanken des Gesetzes unvereinbar, wenn bei jedem Übertritt von der Arbeitnehmer- in die Unternehmerstellung oder umgekehrt die Insolvenzsicherung einer Versorgungszusage in ihrer Gesamtheit von dem mehr oder weniger zufälligen oder auch gezielt herbeigeführten Umstand abhinge, ob die Zusage förmlich erneuert wird oder nicht. So leuchtet ohne weiteres ein, dass ein Unternehmer (oder Mitunternehmer) solange er in dieser Eigenschaft seinen Betrieb leitet, eine Sicherung der in dieser Zeit erworbenen Pensionsansprüche auch dann nicht erwarten darf, wenn er in demselben Betrieb früher als Arbeitnehmer (oder in einer ähnlichen Stellung) tätig gewesen ist und eine schon damals erteilte Versorgungszusage unverändert bestehen bleibt. Umgekehrt ist es aber auch bei einem Wechsel von der Unternehmer- in die Arbeitnehmerstellung unter Beibehaltung der bisherigen Versorgungsregelung gewöhnlich so anzusehen, wie wenn diese Regelung neu vereinbart worden wäre (so zutreffend Ahrend/Förster/Rößler, GmbHRdsch 1975, 275, 278). Freilich wird in diesem Fall (auch unabhängig von der Umgehungsvorschrift des §
Davon abgesehen, ist allein maßgeblich, inwieweit das Ruhegeld durch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und inwieweit es durch eine solche als Unternehmer verdient worden ist. Insolvenzgesichert ist daher nur der Teil einer Versorgungsrente, der auf Zeiträume entfällt, in denen der Berechtigte als Arbeitnehmer oder in einer nach §
II.
Die Entscheidung hängt hiernach weiterhin davon ab, ob auf die Versorgungsberechtigung des Klägers, soweit er sie als Nichtunternehmer, also vor allem nach dem 23. März 1972, verdient hat, die sachlichen Voraussetzungen des 7
1. Nach 7 Abs. 1
Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da der Kläger, wie noch auszuführen sein wird, bei Konkurseröffnung jedenfalls versorgungsberechtigt gewesen und §
Als Inhaber einer bloßen Pensionsanwartschaft im Sinne von §
2. Diese Gesichtspunkte treffen auch auf den Kläger zu.
a) Allerdings kann sich der Kläger insoweit nicht darauf berufen, dass nach § 8 des Geschäftsführungsvertrages vom 20. Dezember 1971 seine Pension schon "nach Vollendung des 60. Lebensjahres am 27. Dezember 1972, spätestens nach Beendigung der 5-jährigen Gewährleistungspflicht gemäß HGB § 159 als Komplementär (31. Dez. 1967) am 31. Dezember 1972" fällig sein sollte. Denn die Begründung dieser Vertragsänderung lässt deutlich erkennen, dass für sie die damalige Unternehmereigenschaft des Klägers den Ausschlag gegeben hat. Zwar wird eingangs auf die "Verkürzung der Lebenserwartung der 50- bis 60-jährigen Männer" und die "Änderungen von Pensions-Regelungen für Beamte, für Angestellte und Arbeiter in der Sozialversicherung" verwiesen. Im Anschluss daran heißt es aber:
"Die Neufassung ist die Schlussfolgerung aus dem Urteil des BFH -
Dieser Text in Verbindung mit dem Hinweis auf § 159 HGB zeigt, dass die wesentlichen Beweggründe für die Vorverlegung der Altersgrenze in der steuerlichen Einstufung des Klägers als Mitunternehmer und dem Aufhören seiner Komplementärshaftung gelegen haben. Mit dem Hinweis auf die zur damaligen Zeit eingeführte flexible Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ließ sich die Regelung in solchem Ausmaß nicht rechtfertigen, weil diese Grenze nicht bei 60, sondern in der Regel bei 63 Jahren lag. Auch ist nicht vorgetragen, dass bei sonstigen Angestellten der Kommanditgesellschaft die Altersversorgung in gleicher Weise wie beim Kläger vorgezogen worden sei, wenn man von dem ebenfalls als Mitunternehmer tätig gewesenen Bruder des Klägers absieht.
b) Dagegen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Insolvenzeintritt unabhängig von der Vertragslage kraft Gesetzes eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung beanspruchen konnte, wie das Berufungsgericht in der Parallelsache
Infolgedessen war zur Zeit des Sicherungsfalles der betriebliche Versorgungsanspruch mindestens dem Grunde nach in seinen wesentlichen Voraussetzungen entstanden. Zu seiner Verwirklichung fehlte freilich noch das "Verlangen" des Klägers. Hierfür ist aber keine bestimmte Form oder Frist gesetzlich vorgeschrieben (Höhne, aaO., § 6 Rdn. 42; Höfer, aaO., § 6 Anm. 40). Im Allgemeinen genügt es daher, dass der Berechtigte unter Nachweis des gesetzlichen Rentenanspruchs auf irgendeine Weise zu erkennen gibt, nunmehr auch das vorgezogene betriebliche Ruhegeld beziehen zu wollen. Das ist hier, wie aus dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 30. März 1976 hervorgeht, alsbald nach der Konkurseröffnung, mit der die Tätigkeit des Klägers für die Kommanditgesellschaft ihr Ende gefunden hat, durch Erklärung gegenüber dem Beklagten geschehen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger auch den Rentenbescheid vom 20. Januar 1976 angeführt hat. Da zu dieser Zeit infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach §
Damit war zugleich die Höhe der vorgezogenen Betriebsrente bestimmbar. Sie ist bei Fehlen einer vertraglichen Regelung im Allgemeinen geringer anzusetzen als eine erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlende Rente, weil dem Unternehmen infolge der früheren Leistung höhere Belastungen entstehen, wie namentlich durch die kürzere Dienstzeit und die entsprechend längere Rentendauer.
Im Streitfall haben die Gerichte ihre Höhe nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei sich eine Anlehnung an die Grundsätze des §
3. Das Bedenken, dem Kreis der Versorgungsempfänger im Sinne von §
III. Die volle Abweisung der Klage lässt sich demnach rechtlich nicht halten.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst zu beurteilen haben, ob das letzte Gehalt des Klägers bei der Kommanditgesellschaft und der darauf bezogene Pensionsanspruch von 80 % (zuzüglich etwaiger Steigerungsbeträge infolge Erhöhung der Lebenshaltungskosten) mit Rücksicht auf die vorausgegangene Unternehmertätigkeit höher bemessen waren, als es der Art der Dienstleistungen und der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung für sich allein entsprochen hätte. Der sich hiernach ergebende angemessene Betrag ist ferner im Hinblick darauf, dass der Kläger schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist, gegebenenfalls nach billigem Ermessen zu kürzen. Alsdann wird das Ruhegeldversprechen dahin auszulegen sein, ob es unter der Voraussetzung erteilt worden ist, dass der Kläger bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ununterbrochen in den Diensten der Gesellschaft gestanden haben werde. Ist dies der Fall, so kann bei Bemessung der nach §
Der insolvenzgeschützte Rentenanteil ergibt sich dann aus einer Gegenüberstellung des Zeitraumes vom Beginn der Betriebszugehörigkeit überhaupt bis zur (gemäß §