H E 13 a.7 (8) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.7 (8) ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.7 (8) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Beispiel 1 (Erstmaliger Erwerb einer Beteiligung): Die X-AG erwirbt drei Jahre nach dem Besteuerungszeitpunkt 1. 1. des Jahres 01 einen Anteil von 40 % an der B-GmbH. Lösung: Bei der Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der X-AG sind die in der B-GmbH gezahlten Löhne und Gehälter ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der maßgebenden Beteiligungsquote des § 13 a Absatz 3 Satz 12 ErbStG (> 25 %) zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Lohnsummenfrist fordert das Betriebsfinanzamt der X-AG das Betriebsfinanzamt der B-GmbH auf, die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der B-GmbH bis zum Ende der Lohnsummenfrist festzustellen. Beispiel 2 (Erhöhung einer bestehenden Beteiligung): Die X-AG hält im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. des Jahres 01 einen Anteil von 10 % an der B-GmbH. Drei Jahre und sechs Monate (= 180 Tage) nach dem Besteuerungszeitpunkt erhöht sich der Anteil auf 30 %. Lösung: Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der X-AG sind die in der B-GmbH gezahlten Löhne und Gehälter ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der maßgebenden Beteiligungsquote des § 13 a Absatz 3 Satz 12 ErbStG (> 25 %) taggenau zu berücksichtigen.