BFH - Urteil vom 21.01.1999
IV R 27/97
Normen:
EStG § 13, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 625
BFH/NV 1999, 1003
BFHE 188, 27
BStBl II 1999, 638
DB 1999, 828
DStR 1999, 489
GmbHR 1999, 370
NZG 1999, 737

Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

BFH, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen IV R 27/97

DRsp Nr. 1999/3569

Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

»1. Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen führt hinsichtlich der bereits bestehenden Anteile zu einer Substanzabspaltung zugunsten der aufgrund der Bezugsrechte erworbenen neuen Anteile. 2. Die Substanzabspaltung hat zur Folge, daß Anschaffungskosten der bereits bestehenden Anteile nach Maßgabe der Gesamtwertmethode den Bezugsrechten bzw. den neuen Anteilen zuzuordnen sind. 3. Diese Grundsätze gelten auch für Anteile, die Gegenstand einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind (Anschluß an das Urteil vom 6. Dezember 1968 IV R 174/67, BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105). 4. Zu Liebhaberei bei Land- und Forstwirtschaft.«

Normenkette:

EStG § 13, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten --vornehmlich aus Anlaß eines von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) geltend gemachten Verlustvortrags für das Streitjahr (1979)-- über die Höhe der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), deren Veräußerung Kapitalerhöhungen gegen Einlagen vorausgegangen waren, sowie um die Anerkennung von Verlusten aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdezucht.