Für die Praxis:
Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages wiederkehrende Zahlungen, sind diese grundsätzlich weder beim Bezieher als wiederkehrende Bezüge steuerbar (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1999 - X R 132/95, STEUER-TELEX 2000, 34) noch beim Zahlenden als Sonderausgaben anzusetzen. Da die Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten nicht zu Anschaffungskosten führt und deshalb die Einkunftssphäre nicht berührt wird, ist auch ein etwaiger aus einer langfristigen Kreditierung resultierender Zinsanteil privater Natur und somit nicht abziehbar. Vom Berechtigten ist ein derartiger Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Beim Zahlenden ist der Ertragsanteil der Rente auch nicht nach den Rechtsgrundsätzen über die private Versorgungsrente abziehbar, weil im Regelfall die Vermutung besteht, dass z.B. weichende Geschwister nicht versorgt, sondern gleichgestellt/abgefunden werden sollen. Allein der Umstand, dass wiederkehrende Zahlungen geleistet werden, ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen.