Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) bei einem Praxisverkauf im Jahre 1994 einen laufenden Gewinn oder einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne des § 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
Die Klin. hatte in 1994 als Ärztin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1994 erklärte sie einen laufenden Gewinn in Höhe von 81.249 DM und einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG in Höhe von 139.724 DM.
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