Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 30.11.1998 hinaus fortbesteht und ob der Kläger von der Beklagten weiterzubeschäftigen ist.
Der am 10.08.1939 geborene Kläger ist Dipl.-Ing. der Fachrichtung Nachrichtentechnik. Er wurde von der Beklagten, der ..., seit 01.04.1972 in Stuttgart im Unternehmensbereich "Verteidigungssysteme" als Qualitätsingenieur beschäftigt (Vertrag ArbG ABl. 62 ff). Es handelte sich um einen eigenständigen Unternehmensbereich mit einer Unternehmensbereichsleitung und zentralen Funktionen wie z. B. Unternehmensbereichs-Controlling. Die Leitung des Unternehmensbereichs hatte dem Vorstand der Beklagten Bericht zu erstatten. Nach von einer Einigungsstelle am 21.01.1983 beschlossenen Auswahlrichtlinien (LAG ABl. 56 ff) ist eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Vertretungsbereichs des Gesamtbetriebsrats mit oder ohne für das Unternehmen zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist. Die Kündigung ist ferner zu vermeiden, wenn der betroffene Arbeitnehmer unter geänderten Vertragsbedingungen weiterbeschäftigt werden kann und er hierzu sein Einverständnis erklärt. In 6.2.6. heißt es: "Im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Arbeitsplätze, auf denen mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer austauschbare Leiharbeitskräfte fähig sind, als freie Arbeitsplätze anzusehen."
Mit Schreiben vom 15.12.1997 (ArbG ABl. 66 f.) informierte die Beklagte die Arbeitnehmer des Unternehmensbereichs Verteidigungssysteme darüber, ein Teil dieser Unternehmensbereichs werde zum Jahreswechsel 1997/98 in die neu gegründete ... eingebracht und damit rechtlich verselbständigt werden. Mit der Einbringung würden die entsprechenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf die ... übergehen. Die Beklagte wies gleichzeitig darauf hin, die betroffenen Arbeitnehmer könnten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses bis 16.01.1998 widersprechen. Der bisherige Leiter des Unternehmensbereichs Verteidigungssysteme wurde Vorsitzender der Geschäftsführer der GmbH. Betriebsorganisatorische Änderungen erfolgten im Zusammenhang mit der "Einbringung" des Unternehmensbereichs ... in die neu gegründete GmbH, eine 100%ige Tochter der Beklagten, nicht. Die Geschäftsführer der GmbH hatten dem Vorstand der Beklagten zu berichten. Der Betrieb ... wurde gemeinsam von der Beklagten und der ... führt. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 15.01.1998 (ArbG ABl. 68). Er wurde danach auf seinen bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt. Der Kläger bewarb sich am 10.03.1998 vergeblich um die intern ausgeschriebene Stelle 30/023/03/98.
Bei der Beklagten in Stuttgart bestand ein Betriebsrat für die "Zentralen Bereiche" (Betriebsrat ZB) und ein Betriebsrat für den Bereich ... (Betriebsrat VS). Anläßlich der im Jahr 1998 durchgeführten Betriebsratswahl war der Kläger Wahlbewerber für den Betriebsrat. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, der Kläger war nicht unmittelbar in den Betriebsrat gewählt worden, erfolgte am 13.03.1998. Am 20.03.1998 nahm der Kläger an einer Sitzung des Betriebsrats teil (vgl. ArbG ABl. 115 f.).
Mit Schreiben vom 19.03.1998 (ArbG ABl. 69) wies die ... den Kläger darauf hin, auf Grund seines Widerspruchs werde er als Mitarbeiter der Beklagten unter der Kostenstelle 01/601 geführt. Es werde geprüft, welche Folgen sich aus dem vom Kläger erklärten Widerspruch ergeben würden. Das Schreiben erhielt der Kläger am 20.04.1998. Davor hatte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 09.04.1998 (ArbG ABl. 192) mitgeteilt, seine Bruttobezüge seien ab 01.04.1998 auf DM 10.044,-- festgesetzt worden.
Mit zwei Schreiben vom 09.04.1998 (ArbG ABl. 70 f.) informierte die Beklagte den Betriebsrat VS darüber, es sei geplant, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30.11.1998, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.11.1998 zu kündigen. Verwiesen wurde jeweils auf eine "Anlage zu den Kündigungs-Mitteilungen" (ArbG ABl. 72). Der Betriebsrat nahm jeweils am 23.04.1998 Stellung. Er erhob sowohl gegen die geplante ordentliche als auch gegen die geplante außerordentliche Kündigung Widerspruch (ArbG ABl. 73 f.) mit der Begründung, mit dem Kläger seien zwei von der Beklagten intern ausgeschriebene Stellen besetzbar. Mit Schreiben vom 24.04.1998 (ArbG ABl. 6), das dem Kläger am 30.04.1998 zuging, kündigte die ... namens und in Vollmacht der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30.11.1998, hilfsweise außerordentlich unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist ebenfalls zum 30.11.1998. Sie begründete die Kündigungen damit, der Arbeitsplatz des Klägers sei bei ihr mit der Einbringung des Unternehmensbereichs ... in die ... per 01.01.1998 entfallen. Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglieder der Gewerkschaft ... war, reichte am 15.05.1998 eine Klage beim Arbeitsgericht ein, in welcher als Beklagte eine Firma ... angegeben war.
Am 22.05.1998 übertrug die Beklagte die Gesellschaftsanteile an der ... an die französische Gesellschaft ..., ab diesen Zeitpunkt bestand keine gemeinsame Leistungsstruktur mehr.
Mit Schriftsatz vom 26.05.1998 (ArbG ABl. 11 ff.) erklärte der Kläger, die Parteibezeichnung der Beklagten müsse berichtigt werden. Sie lautet richtig: .... Mit Schreiben vom 29.05.1998 (ArbG ABl. 75) teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach dem erfolgten Übergang der ... auf die ... am 22.05.1998 sei eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich; der Kläger werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt.
Am 22.06.1998 übertrug die ... die Gesellschaftsanteile an der ... an die französische ....
Im Gütetermin vom 07.07.1998 (vgl. ArbG ABl. 32) und mit Verfügung vom selben Tag (ArbG ABl. 34) wies das Arbeitsgericht unter anderem darauf hin, gegen die Beklagte liege bislang keine Kündigungsschutzklage vor; eine Rubrumsberichtigung komme wohl nicht in Betracht. Mit Schriftsatz vom 30.07.1998 (ArbG ABl. 38 ff.) erweiterte der Kläger mit Rücksicht auf die vom Arbeitsgericht geäußerte Rechtsansicht die Klage; er richtete sie auch gegen die Beklagte. Im Kammertermin vom 19.01.1999 ließ der Kläger klarstellen, seine Äußerung auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 30.07.1998, die Klage gegen die ... werde nicht aufrechterhalten, sei als Klagerücknahme zu werden.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24.04.1998, zugegangen am 30.04.1998, weder außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist noch mit ordentlicher Frist zum 30.11.1998 aufgelöst worden ist, sondern über diesen Termin hinaus unverändert fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Qualitätsingenieur weiterzubeschäftigen.
Mit Urteil vom 24.03.1999, auf das auch hinsichtlich des Vortrags der Parteien im 1. Rechtszug verwiesen wird (ArbG ABl. 208 -- 223), hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Partei sei zwar nicht durch die ordentliche Kündigung, aber mit Ablauf des 30.11.1998 durch die außerordentliche Kündigung beendet worden.
Gegen das dem Kläger am 26.05.1999 zugestellte Urteil hat er am 25.06.1999 Berufung eingelegt und hat diese am 23.07.1999 begründet.
Er nimmt auf seinen Vortrag beim Arbeitsgericht Bezug und führt aus, entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht könne sich der Kläger darauf berufen, es fehle an einem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das in der Klageschrift angeführte Passivrubrum auslegungsbedürftig gewesen sei und sich aus den Gesamtumständen ergeben habe, dass die Beklagte gemeint gewesen sei. Vom Arbeitsgericht hätte deshalb das Passivrubrum mit Wirkung ex-tunc berichtigt werden müssen. Für die Kündigung habe es in Anbetracht der bei der Beklagten in der fraglichen Zeit ausgeschriebenen freien Stellen, der von ihr beschäftigten Leiharbeitnehmer und sogenannten CSNE-Kräfte kein Bedürfnis gegeben.
Falls der Beklagten entgegen der Annahme des Kläger ein Kündigungsrecht zugestanden habe, sei dieses verwirkt, weil sie die Kündigung nicht ausgesprochen habe und der Kläger deshalb bis zum 20.04.1998 davon ausgegangen sei, die Beklagte habe die Ausübung des Widerspruchsrechts akzeptiert.
Die außerordentliche Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil der falsche Betriebsrat angehört worden sei. Der Kläger sei zu keiner Zeit Arbeitnehmer der ... gewesen. Ausweislich des Schreibens der ... vom 19.03.1998 (ArbG ABl. 69) sei der Kläger unter der Kostenstelle 01/601 der Beklagten geführt worden. Dementsprechend hätte der Betriebsrat ZB vor der Kündigung angehört werden müssen. Hiervon abgesehen sei der Betriebsrat VS nicht ordnungsgemäß angehört worden, da es an einer umfassenden Unterrichtung fehle. Der Betriebsrat sei z. B. nicht darüber informiert worden, welche für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt gewesen seien; er habe damit seinen Widerspruch nicht umfassend begründen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.03.1999 -- 30 Ca 878/99 -- abzuändern und nach den Schlussanträgen 1. Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die vom Arbeitsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung zu Eigen, verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und geht davon aus, dem Kläger sei es verwehrt, sich auf das Fehlen eines die außerordentliche Kündigung bedingenden Grundes zu berufen, da er die Kündigung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist angegriffen habe. Hiervon abgesehen seien die freien Arbeitsplätze bzw. die eventuell freizumachenden Stellen, auf die der Kläger hinweise, nicht für ihn geeignet gewesen, weil sie mit dem Kläger nur nach entsprechender Fortbildung, die der Beklagten angesichts des Alters des Klägers nicht zuzumuten gewesen sei, hätten besetzt werden können.
Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ergebe sich auch nicht aus einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung. Der Arbeitsplatz des Klägers habe sich in dem von der Beklagten mit der ... gemeinsam geführten Betrieb befunden. Für diesen Betrieb sei der Betriebsrat VS gewählt worden; der Kläger sei ja selbst Wahlbewerber gewesen. Die Zuordnung des Klägers zu einer Kostenstelle der Beklagten sei als administrativen Gründen erforderlich gewesen; es habe sich nicht um eine Personalkostenstelle, sondern um eine reine Verrechnungskostenstelle gehandelt.
Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sind aus dem vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen im 2. Rechtszug gewechselten Schriftsätze vom 23.07.1999 (LAG ABl. 40 ff.), 30.08.1999 (LAG ABl. 77 ff.) und vom 09.11.1999 (richtig wohl 09.12.1999, LAG ABl. 87 ff.) ersichtlich.
1. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung (§
2. Die gemäß dem Vorstehenden zulässige Berufung ist begründet, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis dauere über den 30.11.1998 hinaus fort.
a) Durch die von der Beklagten in erster Linie ausgesprochene ordentliche Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.11.1998 beendet, da der Kläger gemäß §
b) Auch durch die von der Beklagten hilfsweise zum 30.11.1998 ausgesprochene außerordentliche Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Der Kläger macht zu Recht geltend, die Beklagte habe den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört. Nach §
Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger unter anderem darauf, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte meint, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ergäbe sich aus den von ihr vorgelegten Urkunden (
c) Da sich die Beklagte auf zusätzliche Beendigungsgründe nicht beruft, war dem Feststellungsantrag des Klägers zu entsprechen.
3. Die Berufung ist nicht begründet, soweit mit ihr der Weiterbeschäftigungsantrag verfolgt wird. Der Kläger verlangt die tatsächliche Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Eine solche Beschäftigung ist der Beklagten, hierüber besteht kein Streit, seit dem 22.05.1998 unmöglich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
Siehe hierzu die teilweise aufhebende Entscheidung des BAG vom 15.03.2001 - 2 AZR 141/00 -.