BGH - Urteil vom 19.04.2012
I ZR 86/10
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; MarkenG § 15 Abs. 3; MarkenG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 27
BB 2012, 2509
BB 2012, 2573
BB 2012, 2911
GRUR 2012, 1145
MDR 2012, 1301
MMR 2013, 34
NJW-RR 2012, 1506
WRP 2012, 1392
ZIP 2012, 2156
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 52/09
OLG Hamm, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 175/09

Markenrechtliche Unterlassungsansprüche des Inhabers der Marken Pelikan und PELIKAN gegen die Musikschule Pelikan GmbH mit dem Domainnamen musikschulepelikan.de

BGH, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen I ZR 86/10

DRsp Nr. 2012/19294

Markenrechtliche Unterlassungsansprüche des Inhabers der Marken "Pelikan" und "PELIKAN" gegen die Musikschule Pelikan GmbH mit dem Domainnamen "musikschulepelikan.de"

a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht die Ansprüche für unbegründet hält.b) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, die in der Verwendung der Firma der juristischen Person liegt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Umfang der im Revisionsverfahren verfolgten Klageanträge zu 1 bis 4 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; MarkenG § 15 Abs. 3; MarkenG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

- - - - 1. a) b) 2. 3.