BGH - Beschluß vom 28.11.2005
II ZR 246/04
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
AG 2007, 324
BB 2007, 960
BGHReport 2007, 565
BKR 2008, 35
DStR 2007, 911
NZG 2007, 346
WM 2007, 684
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 749/04
LG Regensburg, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1213/03

Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und der Entscheidung des Anlegers

BGH, Beschluß vom 28.11.2005 - Aktenzeichen II ZR 246/04

DRsp Nr. 2007/6031

Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und der Entscheidung des Anlegers

»Zu den Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und Anlageentscheidung im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB

Normenkette:

BGB § 826 ;

Gründe:

Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor.

I. Die Revision des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Grundsatzentscheidung des Senats vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134, 144 ff. - Infomatec) rechtsfehlerfrei die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB u.a. die Darlegungs- und Beweislast für einen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beklagten als damaligem Vorstandsvorsitzenden der C. AG veröffentlichten bewusst unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und seinen - des Klägers - individuellen Kaufentschlüssen zu den verschiedenen Zeitpunkten des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft trägt.