1. Das Amtsgericht - Familiengericht - Tirschenreuth hat mit Anerkenntnis- und Endurteil vom 11. Juni 2002 den Beklagten verpflichtet, an den Kläger Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 153,75 EUR zu bezahlen. Der Kläger ist volljährig, unverheiratet und wohnt als Schüler ohne Einkommen bei seiner Mutter. Bei seiner Unterhaltsberechnung hat das Amtsgericht die Hälfte des Kindergeldes, das die Mutter erhält, abgezogen.
Der Kläger beabsichtigt gegen das Urteil Berufung einzulegen und beantragt dafür Prozesskostenhilfe. Er ist der Auffassung, daß die Hälfte des Kindergeldes nicht vom errechneten Unterhaltsbetrag abgezogen werden dürfe. Die Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB gelte auch für volljährige unterhaltsberechtigte Kinder, wie sie in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB beschrieben sind. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschrift.
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