R 11 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 11

R 11 KStR2004 Liquidationsbesteuerung

R 11 Liquidationsbesteuerung

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

(1) 1Der Zeitraum der Abwicklung beginnt mit der Auflösung. 2Der Besteuerungszeitraum beginnt mit dem Wj., in das die Auflösung fällt. 3Erfolgt die Auflösung im Laufe eines Wj., so kann ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. 4Dieses Wahlrecht besteht nicht bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 155 Abs. 2 Satz 1 InsO). 5Das Rumpfwirtschaftsjahr reicht vom Schluss des vorangegangenen Wj. bis zur Auflösung. 6Es ist nicht in den Abwicklungszeitraum einzubeziehen. 7Bei einer Überschreitung des Dreijahreszeitraums sind die danach beginnenden weiteren Besteuerungszeiträume grundsätzlich jeweils auf ein Jahr begrenzt. (2) 1Die Steuerpflicht endet erst, wenn die Liquidation rechtsgültig abgeschlossen ist. 2Zum rechtsgültigen Abschluss der Liquidation gehört bei Kapitalgesellschaften auch der Ablauf des >Sperrjahres. 3Auch wenn die Kapitalgesellschaft vor Ablauf des Sperrjahres ihr Gesellschaftsvermögen vollständig ausgeschüttet hat, ist sie damit noch nicht erloschen. 4Die Löschung im Handelsregister ist für sich allein ohne Bedeutung. (3)