(1) 1Gehören zum Betriebsvermögen der Betriebe oder Gesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften und beträgt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger, sind die Anteile dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen (§ 13 b Absatz 4 Nummer 2 ErbStG). 2Die Poolregelung (> R E 13 b.6 Absatz
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