Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Tierärzte. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) sind sie seit 1992 je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks in Z. 1993 gründeten sie die Tierklinik-GbR, welche auf diesem Grundstück betrieben wurde. Sie waren je zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt. Bis zum 31. Dezember 1997 bilanzierten sie das Betriebsgrundstück aufgrund der Gesellschafteridentität und Anteilsgleichheit in der Bilanz der Tierklinik-GbR.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1998 nahmen die Kläger Herrn Dr. A als weiteren Gesellschafter der Tierklinik-GbR auf. Von diesem Zeitpunkt an war jeder Gesellschafter zu je einem Drittel an der Gesellschaft beteiligt. Herr Dr. A zahlte einen Kaufpreis für die übertragenen Anteile an die Kläger und leistete außerdem eine Bareinlage in das Gesellschaftsvermögen.
Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 vermieteten die Kläger das Grundstück in Z an die Tierklinik-GbR. Den Buchwert des Grundstücks führten sie in Sonderbilanzen fort.
In der Erklärung der Tierklinik-GbR zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 (Streitjahr) erklärten die Kläger einen --der Höhe nach unstreitigen-- Veräußerungsgewinn von jeweils 187 500 DM, den sie als tarifbegünstigt nach §§ 18 Abs. 3, 16 und 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ansahen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hingegen sah den gesamten Gewinn als laufenden Gewinn an.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies. Ein Mitunternehmeranteil --so das FA-- könne nur dann nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt veräußert werden, wenn die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens ruhenden stillen Reserven gleichzeitig aufgelöst würden. Ein Mitunternehmeranteil i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.
Mit der Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter. Sie trugen vor, die Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der Tierklinik-GbR stelle die Veräußerung eines Teilbetriebs dar. Hinsichtlich des nicht mitveräußerten Anteils am Grundstück liege ein organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs als Teilbetrieb vor. Unterstelle man eine gewerbliche Betriebsaufspaltung, lägen zwischen Schwesterpersonengesellschaften zwei separate Teilbetriebe vor, die jeweils eigenständig den Kriterien der §§ 16 und 34 EStG unterlägen. Die Veräußerung der Teilanteile sei genauso zu behandeln wie die Veräußerung eines Anteils am Besitzunternehmen bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung zwischen Schwesterpersonengesellschaften.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des FG Düsseldorf vom 15. Juli 2002
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und der Einspruchsentscheidung des FA vom 24. Oktober 2001 den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 1998 vom 16. August 2001 dahin gehend zu ändern, dass die Besteuerungsgrundlagen mit 375 000 DM auf tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne gemäß § 34 EStG festgesetzt werden.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid rechtmäßig ist.
1. Der durch die Veräußerung der Teilanteile an der Tierklinik-GbR entstandene Gewinn ist nicht nach § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung tarifbegünstigt. Allerdings geht der Senat davon aus, dass im Streitjahr die Veräußerung eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil generell noch einem ermäßigten Steuersatz unterlag. Zwar ist § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001,
2. Die Veräußerung des Anteils an einem Mitunternehmeranteil war jedoch auch nach der vor In-Kraft-Treten der genannten Änderung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG geltenden Rechtslage nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit übertragen, sondern der Gesellschaft weiterhin zur Nutzung überlassen hat (BFH-Urteile vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, und vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26).
a) So verhält es sich im Streitfall. Das Grundstück in Z gehörte zum Sonderbetriebsvermögen der Kläger bei der Tierklinik-GbR. Es gehörte auch zu deren wesentlichen Betriebsgrundlagen. Es war nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG für die Tierklinik funktional wesentlich und beinhaltet darüber hinaus erhebliche stille Reserven.
b) Die Zurechnung des Grundstücks zum Sonderbetriebsvermögen der Kläger bei der Tierklinik-GbR entfiel nicht deshalb, weil eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vorgelegen hätte und die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft hat (zu Letzterem s. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, und vom 24. November 1998 VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483). Das Grundstück gehörte auch nach dieser Rechtsprechung nicht zum Betriebsvermögen einer Besitzgesellschaft.
Eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine Personengesellschaft (Besitzgesellschaft) einer mit ihr personell verflochtenen anderen Personengesellschaft (Betriebsgesellschaft) wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlässt.
c) Im Streitfall ist bereits äußerst zweifelhaft, ob von einer Nutzungsüberlassung durch ein wie auch immer geartetes Besitzunternehmen gesprochen werden kann. Die Kläger waren je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks. Sie waren ebenfalls je zur Hälfte an der das Grundstück nutzenden Tierklinik-GbR beteiligt. Das Grundstück war bis zum 31. Dezember 1997 --also bis zur Teilanteilsveräußerung-- in der Bilanz der Tierklink-GbR als deren Betriebsvermögen ausgewiesen. Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben (Absetzung für Abnutzung --AfA--) einer "Besitzgesellschaft" wurden gegenüber dem FA nicht erklärt. Noch in ihrem Schreiben an das FA vom 28. Mai 2001 ging die Prozessbevollmächtigte der Kläger davon aus, das Grundstück stelle Sonderbetriebsvermögen der Kläger dar und widersprach ausdrücklich der Auffassung des FA, es könne sich --jedenfalls für die Zeit nach der Teilanteilsveräußerung-- um eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung handeln.
aa) Nach den Feststellungen des FG und dem Inhalt der Akten erscheint es daher nahezu ausgeschlossen, dass das Grundstück Gesamthandseigentum einer neben der Tierklinik-GbR bestehenden Grundstücks-GbR war. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann jedoch auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermögen "Besitzgesellschaft" einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sein (Oberfinanzdirektion --OFD-- München, Verfügung vom 10. Juni 1999, Der Betrieb --DB-- 1999,
bb) Im Streitfall bestehen Zweifel, ob vom Bestehen einer auch nur konkludent vereinbarten Besitz-GbR, zu deren (Sonder-)Betriebsvermögen das von der Betriebs-Personengesellschaft unentgeltlich genutzte Wirtschaftsgut gehören könnte, gesprochen werden kann, wenn die Miteigentümer des Wirtschaftsguts sich offenbar nicht dessen bewusst sind, dass sie die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines neben der "Betriebsgesellschaft" bestehenden Unternehmens gewähren.
d) Die Revision kann aber selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man die vorstehend dargestellten Bedenken hintan stellt.
aa) Selbst wenn man von der Existenz einer neben der Tierklinik-GbR bestehenden GbR, die der Tierklinik-GbR das Grundstück zur Nutzung überlassen hat, ausgehen wollte, könnte dieser GbR das Grundstück nicht als Betriebsvermögen zugerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des BFH erfasst § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht nur Entgelte für Leistungen (Tätigkeit, Darlehensgewährung, Nutzungsüberlassung), die einer von mehreren Gesellschaftern einzeln und unabhängig von den anderen Gesellschaftern erbringt, sondern in gleicher Weise auch Entgelte für Leistungen, die alle Gesellschafter der die Leistungen empfangenden Personengesellschaft (oder ein Teil dieser Gesellschafter) gemeinsam über eine GbR erbringen (BFH-Urteil vom 25. April 1985
(1) einen Gewerbebetrieb unterhält oder
(2) gewerblich geprägt ist oder
(3) Besitzgesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung ist (BFH-Urteile in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, und in BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483).
bb) Im Streitfall ist keine dieser alternativen Voraussetzungen erfüllt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vorstehend unter Ziff. (1) aufgeführte Fallgruppe um die Fälle zu ergänzen ist, in denen die überlassende Personengesellschaft originäre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt (vgl. hierzu Schmidt/Wacker, aaO., § 15 Rz. 533, m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier erkennbar nicht gegeben.
cc) Das Begehren der Kläger könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen der vorstehend unter Ziff. (3) aufgeführten Alternative erfüllt wären. So verhält es sich indessen nicht.
dd) Die Frage, ob die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder teilweise personenidentischen Miteigentümergemeinschaft an eine Freiberufler-GbR zu einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung führen kann, ist im steuerlichen Schrifttum umstritten. Allerdings vertritt niemand die Auffassung, eine solche Betriebsaufspaltung sei in der Weise möglich, dass das vermietende Besitzunternehmen unabhängig von der beruflichen Qualifikation der an ihm Beteiligten insgesamt freiberufliche Einkünfte erziele. Eine dahin gehende Lösung verstieße gegen die klare Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil dann auch die nicht für den freien Beruf qualifizierten "Nur-Gesellschafter" des Besitzunternehmens (z.B. Ehegatten der Sozien) freiberufliche Einkünfte erzielten. Wird ein Unternehmen ausschließlich im Wege der Vermietung oder Verpachtung tätig, so kann das zwar gegebenenfalls zu gewerblichen, keinesfalls aber zu freiberuflichen Einkünften führen. Es ist deshalb vorgeschlagen worden, die Vermietungs- oder Verpachtungseinkünfte der berufsfremden Gesellschafter als gewerblich zu qualifizieren. Durch die originär vermögensverwaltende Tätigkeit der "Besitzgesellschaft" würden also zweierlei Arten von Einkünften erzielt (so noch Schmidt/Seeger, aaO., 18. Aufl., § 18 Rz. 18). Mit einer solchen Lösung wäre aber nicht die Frage beantwortet, inwiefern die ausschließlich aus Vermietung oder Verpachtung bestehende Tätigkeit einer Personengesellschaft --jedenfalls bei den berufsangehörigen Gesellschaftern-- zu freiberuflichen Einkünften führt, obwohl die über § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechend geltende Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anwendbar sein soll. Ungelöst bliebe auch das Problem, warum eine solche Tätigkeit bei den berufsfremden Gesellschaftern gewerbliche Einkünfte zur Folge haben soll, obwohl die Betriebspersonengesellschaft keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Zudem gäbe es für eine solche Konstruktion keinerlei Notwendigkeit, weil sich eine zutreffende und ungekünstelte Lösung bereits aus der Zurechnung der Miteigentumsanteile der Sozien zu ihrem Sonderbetriebsvermögen ergibt (Senatsurteil vom 18. Mai 1995
ee) Aus ähnlichen Erwägungen kann sich der Senat auch nicht der Auffassung anschließen, der zufolge die Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch eine Besitzpersonengesellschaft an eine Freiberuflergesellschaft insgesamt zu gewerblichen Einkünften beim Besitzunternehmen führt (so aber Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 15 Rn. 87; Pott/Rasche, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999,
e) Das gefundene Ergebnis wird entgegen der Auffassung der Kläger nicht durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) infrage gestellt, der zufolge die (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (grundlegend BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146,
f) Die Nichtanwendung der Grundsätze der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung auf die Fälle der Nutzungsüberlassung an eine freiberuflich tätige Personengesellschaft verstößt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 des Grundgesetzes -- GG --). Grund für die unterschiedliche Behandlung sind die in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführten Besonderheiten der freien Berufe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrfach entschieden, dass diese Besonderheiten Differenzierungen gegenüber Gewerbetreibenden insbesondere bei der Umsatz- und der Gewerbesteuer rechtfertigen (BVerfG-Beschlüsse vom 19. März 1974