BFH - Urteil vom 18.01.2012
XI R 27/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a S. 1; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3601/04 1413

Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an einen Erwerber auf unbestimmte Zeit als Geschäftsveräußerung

BFH, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen XI R 27/08

DRsp Nr. 2012/4853

Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an einen Erwerber auf unbestimmte Zeit als Geschäftsveräußerung

Die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung dar, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a S. 1; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;

Gründe

I.

Streitig ist das Vorliegen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb bis zum 30. Juni 1996 in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Laut Rechnung vom 29. August 1996 veräußerte sie zum 30. Juni 1996 folgende Gegenstände zu den angegebenen Preisen an die S-GmbH (GmbH):

Warenübernahme laut Übergabeinventur: ... DM
Ladeneinrichtung: ... DM
... DM