FG Hessen - Urteil vom 12.04.2018
9 K 1053/15
Normen:
EStG § 17; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7; EStG § 52 Abs. 28 S. 16;
Fundstellen:
BB 2019, 869
DStRE 2019, 83
EFG 2018, 1642

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Verluste

FG Hessen, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 9 K 1053/15

DRsp Nr. 2018/11245

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Verluste

Orientierungssätze: Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften fallen nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 (gegen BFH Urteil vom 11.07.2017 IX R 35/15).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7; EStG § 52 Abs. 28 S. 16;

Tatbestand

Die Kläger werden als Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger zu 1. (Ehemann), der im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, war mit Aktien an der X-AG beteiligt, was einer Beteiligungsquote von 4,87 % entspricht.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2011 machten die Kläger einen Verlust nach § 17 Einkommensteuergesetz - EStG - aus der Beteiligung des Klägers an dieser Gesellschaft in Höhe von 410.135,47 Euro geltend. Dieser Verlust setzt sich zusammen aus dem Veräußerungspreis in Höhe von 1,- Euro sowie der Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 25.000,- Euro. Demgegenüber stehen Anschaffungskosten in Höhe von 231.574,83 Euro für den Kauf der Aktien sowie ein hingegebenes Darlehen (einschließlich Zinsen) in Höhe von 203.561,64 Euro. Der Darlehensvertrag wurde am 17.11.2008 abgeschlossen; die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte bereits am 14.11.2008.