I.
Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) --einer GbR--, K. und S., erwarben mit notariellem Vertrag vom 11. August 1994 jeweils zur ideellen Hälfte das mit einem fünfstöckigen Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück X-Weg für 2,3 Mio. DM. In dem Gebäude befinden sich ein Ladengeschäft, ein Restaurant und acht Wohnungen. Die Klägerin nutzte die Räumlichkeiten nach dem Erwerb weiterhin durch Vermietung. In den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1997 führte sie --neben Erhaltungsmaßnahmen-- in zwei frei gewordenen und danach wieder vermieteten Wohnungen Modernisierungen durch.
Im November 1997 beantragte die Klägerin eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die am 11. März 1998 erteilt wurde. Bereits in diesem Jahr waren Verkaufsgespräche geführt worden. Mit Vertrag vom 17. April 1998 veräußerte sie das in diesem Zeitpunkt noch nicht aufgeteilte Grundstück für 3,83 Mio. DM. Daraufhin wurde die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) liquidiert und das Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter der Klägerin verteilt.
K. und S. sind auch anderweitig geschäftlich verbunden. In einer anderen GbR, deren Sitz sich in einem anderen Ort befindet, erwarben sie ebenfalls 1994 einen Wohngebäude-Komplex in A. Daraus haben sie 1996 neun Wohneinheiten veräußert und später je ein Grundstück entnommen; mit dem restlichen Bestand besteht die GbR weiter, weil die restlichen Wohneinheiten nicht verkauft werden konnten. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass K. und S. insoweit einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten. Außerdem erwarben sie 1994 im Rahmen einer GmbH ein Objekt in B.
Die Klägerin gab vor den Streitjahren (1996 bis 1998) und für die Streitjahre Feststellungserklärungen ab, in denen sie ihre Einkünfte --teilweise auf einem Formular "GSE Einkünfte aus Gewerbebetrieb" unter der Bezeichnung "Grundstücksverwaltung" bzw. "Vermögensverwaltung ..."-- als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte bis 1997 zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Nach einer Außenprüfung für die Streitjahre 1996 bis 1998 vertrat das FA die Ansicht, dass die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten habe. Es änderte daher die Gewinnfeststellungsbescheide für 1996 und 1997 und erließ für 1998 erstmalige Bescheide über die Gewinnfeststellung sowie den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der zum FG erhobenen Klage.
Sie machte geltend, die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Grundstücks X-Weg in den gewerblichen Bereich lägen nicht vor.
Die zeitliche Abfolge der gemeinsamen Grundstücksgeschäfte ihrer Gesellschafter lasse erkennen, dass das Grundstück der Klägerin nicht zum gewerblichen Bereich habe gehören sollen. Zunächst sei nämlich das Objekt A. angeschafft worden (April 1994; Volumen 6,4 Mio. DM), und zwar in der Rechtsform einer GbR. Danach sei das Objekt B. erworben worden (Juli 1994; Volumen 2,7 Mio. DM). Dieses Engagement wären ihre Gesellschafter aus Haftungsgründen in der Rechtsform einer GmbH eingegangen. Auch weitere gewerbliche Grundstücksgeschäfte habe man unter dieser Rechtsform abwickeln wollen.
Dagegen sei der anschließende Kauf des streitigen Grundstücks wiederum in der Form der GbR erfolgt, da der wirtschaftliche Ansatz ein völlig anderer gewesen sei als der Verkauf an Kapitalanleger. Bei gewerblicher Zielsetzung wäre auch dieses Grundstück über die GmbH erworben worden.
Das FG gab der Klage statt (Urteil vom 29. Mai 2006 5 K 120/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006,
Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird.
Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet ( § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin hinsichtlich der Klagen gegen den Gewerbesteuermessbescheid und die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes klagebefugt ist.
Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass sie wegen der Veräußerung ihres einzigen Vermögensgegenstandes und der Verteilung des Restvermögens zivilrechtlich beendet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1998
b)
Eine noch nicht vollbeendete Personengesellschaft ist darüber hinaus aber auch noch i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO befugt, als Prozessstandschafterin Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide zu erheben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1982
2.
In der Sache selbst hat das FG zutreffend entschieden, dass die Klägerin nicht gewerblich tätig geworden ist. Sie hat insbesondere keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben.
Nach § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005
a)
Entgegen der Auffassung des FA hat die Klägerin den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht bereits deswegen verlassen, weil ihre Gesellschafter --wenn auch zum Teil im Rahmen einer anderen GbR-- mehr als drei Objekte veräußert und somit die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte sog. Drei-Objekt-Grenze (vgl. im Einzelnen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1. und 2. der Gründe) überschritten hätten.
aa)
Das FA missversteht den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995
bb)
In seinem Beschluss in BFHE 178,
cc)
Verbietet der Grundsatz der Einheit der Gesellschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, die Zusammenrechnung der Grundstücksverkäufe zweier Personengesellschaften, deren Gesellschafter teilweise übereinstimmen, so muss dasselbe für Gesellschaften gelten, an denen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. April 2005
dd)
Die letztgenannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil die andere GbR, deren Verkäufe das FA der Klägerin zurechnen will, nach den Feststellungen des FG infolge der Veräußerung zahlreicher Objekte gewerblich tätig ist. Es kann daher dahinstehen, ob die im Senatsurteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 aufgestellten Grundsätze nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 11. April 2004 GrS 2/02 (BFHE 209,
ee)
Der Umstand, dass das streitige Objekt verkauft wurde, weil der Erlös für die finanziell notleidende andere GbR benötigt wurde, vermag entgegen der vom FA vertretenen Auffassung eine Zurechnung der von der anderen GbR veräußerten Objekte zu dem von der Klägerin durchgeführten Verkauf unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung zur Beleihung eines Wirtschaftsgutes für betriebliche Zwecke (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993
ff)
Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht daraus, dass sich im Rahmen eines von einer Mitunternehmerschaft ausgeübten gewerblichen Grundstückshandels die übrigen Gesellschafter die Branchenkenntnisse und Geschäftsbeziehungen auch nur eines Gesellschafters als Vertretungsorgan zurechnen lassen müssen ( BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466). Denn die Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung von gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung ist für die Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft auch in Fällen der sog. Branchennähe der Gesellschafter zu beachten ( BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 19/01, BFH/NV 2002, 1571).
gg)
Der Umstand, dass die Verkäufe der beiden Gesellschaften nach den vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 178,
b)
Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen ein gewerblicher Grundstückshandel bereits bei Veräußerung von weniger als vier Objekten in Betracht kommt, weil aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Objekte mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe; Senatsurteil in BFHE 212,
aa)
Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter der Klägerin das Grundstück in unbedingter Bebauungsabsicht erworben haben, hat das FG nicht festgestellt; die Klägerin hat das Grundstück auch nicht bebaut.
bb)
Allerdings kann auch ein Grundstück, bei dessen Erwerb die Verkaufsabsicht noch nicht feststeht und das auch nicht vom Veräußerer bebaut worden ist, Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sein, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige mit unbedingter Veräußerungsabsicht ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit geschaffen hat (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 206,
cc)
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin, indem sie in dem erworbenen Gebäude Modernisierungen hat durchführen lassen und sodann eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erwirkt hat, ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen hat, obwohl die Modernisierung nicht das ganze Gebäude betraf. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, scheitert die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit an dem in § 15 Abs. 2 EStG aufgeführten Merkmal der Nachhaltigkeit.
dd)
Das Merkmal der Nachhaltigkeit dient dazu, nur gelegentliche Tätigkeiten aus dem Bereich der gewerblichen Tätigkeiten auszuschließen. Eine Tätigkeit ist in der Regel dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 206,
ee)
Allerdings kann ausnahmsweise eine Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen (Veräußerungs-)Vertrag abschließt und sich insoweit keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt.
ff)
Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002
gg)
Im Streitfall mag zwar davon auszugehen sein, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung in unbedingter Veräußerungsabsicht beantragt wurde. Eine solche Antragstellung erfordert jedoch keine Vielzahl von Einzelmaßnahmen im vorgenannten Sinne. Was die in den Jahren 1994 bis 1997 durchgeführten Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen angeht, so lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, dass sie in unbedingter Veräußerungsabsicht durchgeführt wurden. Die Modernisierungen betrafen nur zwei von acht Wohnungen. Sie wurden der Einspruchsentscheidung des FA zufolge schwerpunktmäßig im Jahr 1995 durchgeführt --also in einem deutlichen zeitlichen Abstand gegenüber dem ersten feststellbaren Veräußerungsentschluss. Die Durchführung erforderlicher Reparaturarbeiten bei einem sonst intakten Gebäude führt ohnehin nicht zur Schaffung eines Wirtschaftsgutes anderer Marktgängigkeit.