FG Hamburg - Urteil vom 13.10.2000
II 49/99
Normen:
AO § 179 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 2100 ; BGB § 2111 ; BGB § 2209 ; BGB § 2222 ;

Vor- und Nacherbe bilden keine Erbengemeinschaft

FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2000 - Aktenzeichen II 49/99

DRsp Nr. 2001/7074

Vor- und Nacherbe bilden keine Erbengemeinschaft

Auch wenn die Stellung eines Vorerben durch Vermächtnisanordnung zugunsten des Nacherben und Einrichtung einer Testamentsvollstreckung erheblich eingeschränkt ist, besteht zwischen Vor- und Nacherben zivilrechtlich keine Erbengemeinschaft und wurden steuerrechtlich nicht gemeinschaftliche Einkünfte (aus dem Nachlassvermögen) erzielt. Steuergerichte sind an den Inhalt eines Erbscheines nicht gebunden, wenn gewichtige Gründe für dessen Unrichtigkeit sprechen.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 2100 ; BGB § 2111 ; BGB § 2209 ; BGB § 2222 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der Klägerin und der Beigeladenen eine Erbengemeinschaft besteht.

Die am ... 1966 geborene Klägerin ist die Tochter aus erster Ehe des am ... 1993 verstorbenen Herrn S, die Beigeladene ist dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser traf am 5. 11. 1992 folgende handschriftliche letztwillige Verfügung:

Mein Testament

Ich, ... (S), wohnhaft ... setze hiermit meine Ehefrau ... (E), ... als meine Vorerbin ein.

Sie erhält aus dem Erbe monatlich brutto DM 20.000 im voraus. Dieser Betrag wird jährlich zum 1. 1. neu ermittelt, unter Berücksichtigung der Inflationsrate des vergangenen Jahres.

Ferner erhält meine Ehefrau das Einfamilienhaus X-Weg, Hamburg, als Alleinerbin.