BFH - Urteil vom 17.02.2004
VIII R 28/02
Normen:
EStG § 17 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1549
BB 2005, 643
BFH/NV 2004, 1130
BFHE 205, 426
BStBl II 2005, 46
DB 2004, 1473
DStRE 2004, 886
GmbHR 2004, 1038
NZG 2004, 1074
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5483/00

Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteil

BFH, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen VIII R 28/02

DRsp Nr. 2004/11134

Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteil

»Ist aufgrund wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen einander nicht nahe stehenden Personen das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen einer GmbH übergegangen und werden die schuldrechtlichen Vereinbarungen nachträglich unwirksam, dann bleibt der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer, wenn die Beteiligten die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts nicht rückgängig machen.«

Normenkette:

EStG § 17 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger und J (künftig: J oder Treuhänder) waren jeweils zur Hälfte am Stammkapital der U-GmbH beteiligt. Die Beteiligung des Klägers wurde von J treuhänderisch gehalten.

Die U-GmbH hatte mehrere Grundstücke in A erworben. Ihr einziger Geschäftszweck bestand darin, diesen Grundbesitz zu entwickeln. Hierzu hatte die GmbH ein Ingenieurbüro mit der Entwicklung eines Bebauungsplans für dieses Grundstück beauftragt. Der Kläger war an diesem Ingenieurbüro als Mitinhaber beteiligt.