EStG § 3 Nr. 2 § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 32a Abs. 1 § 32b, (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; SGB III § 143 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 407 Abs. 1 § 412 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 170
AuA 2008, 171
BB 2008, 989
BFH/NV 2008, 454
BFHE 219, 313
BStBl II 2008, 375
DB 2008, 329
Vorinstanzen:
FG Berlin - 1 K 1499/02 - 2.10.2003 (EFG 2004, 185),
Zufluss von Arbeitslohn bei gesetzlichem Forderungsübergang; Zusammentreffen von Tarifermäßigung und negativem Progressionsvorbehalt
BFH, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen VI R 66/03
DRsp Nr. 2008/1642
Zufluss von Arbeitslohn bei gesetzlichem Forderungsübergang; Zusammentreffen von Tarifermäßigung und negativem Progressionsvorbehalt
»1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1EStG als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32bEStG, so ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre.«
Normenkette:
EStG § 3 Nr. 2 § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 32a Abs. 1 § 32b, (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; SGB III § 143 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 407 Abs. 1 § 412 ;
Gründe:
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