§ 10 a EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 10 a EEG2023 Messstellenbetrieb

§ 10 a Messstellenbetrieb

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

1Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. 3Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.