(1) 1Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register der nach § 34 d Absatz 10 Satz 1, § 34 f Absatz 5, § 34 h Absatz 1 Satz 4 und § 34 i Absatz 8 Eintragungspflichtigen. 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesrecht. 3Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen sowie Darlehensnehmern und Darlehensgebern, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. 4Die Registerbehörden bedienen sich bei der Führung des Registers der in §
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