(1) 1Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. 2Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen 1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren, 2. Insolvenzverfahren, 3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder 4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren. 3Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen. 4Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt. (2)
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|