(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 42 b Absatz 4 Satz 3, § 42 c Absatz 4 Satz 3, § 42 d Absatz 4 Satz 3, § 42 f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51 f Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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