§ 118 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
FÜNFTER TEIL Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Bußgeldvorschriften

§ 118 HWO (Weitere Ordnungswidrigkeiten)

§ 118 (Weitere Ordnungswidrigkeiten)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2 Satz 11, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet, 3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 22 a Nr. 1 persönlich oder nach § 22 b Abs. 1 fachlich nicht geeignet ist, 4. entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt, 5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist, 6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlingsrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt, 7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2)