§ 152 VVG
FNA: 7632-6
Fassung vom: 23.11.2007
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026

§ 152 VVG Widerruf des Versicherungsnehmers

§ 152 Widerruf des Versicherungsnehmers

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

(1) 1Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. 2Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. 3§ 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden. (2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1 1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und 2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. (3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1 1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und 2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren. (4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (5)