§ 17 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 17 AO Örtliche Zuständigkeit

§ 17 Örtliche Zuständigkeit

AO ( Abgabenordnung )

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.