§ 17 LPartG
FNA: 400-15
Fassung vom: 16.02.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966 vom 2022-10-31

§ 17 LPartG Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

§ 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568 a und 1568 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.