(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro Prozentsatz in der Steuerklasse I II III 75 000 7 15 30 300 000 11 20 30 600 000 15 25 30 6 000 000 19 30 30 13 000 000 23 35 50 26 000 000 27 40 50 über 26 000 000 30 43 50
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