§ 24 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 24 BGB Sitz

§ 24 Sitz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.