§ 24 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Drittes Kapitel Auskunfts- und Meldepflichten
Dritter Abschnitt Künstlersozialabgabe
Erster Unterabschnitt Personenkreis

§ 24 KSVG (Personenkreis)

§ 24 (Personenkreis)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), 2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, 3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, 4. Rundfunk, Fernsehen, 5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), 6. Galerien, Kunsthandel, 7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, 8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, 9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. (2)