§ 3 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 3 GewO Betrieb verschiedener Gewerbe

§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe

GewO ( Gewerbeordnung )

1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.