§ 313 a KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 2 Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europ...

§ 313 a KAGB Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 313 a Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, einschließlich gegebenenfalls von Anteilsklassen in einem Staat, für den eine Anzeige gemäß § 312 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: 1. es ist ein Pauschalangebot zur kostenlosen Rücknahme sämtlicher entsprechender Anteile oder Aktien, die von Anlegern in diesem Staat gehalten werden, abgegeben worden, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an die Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist; 2. die Absicht, den Vertrieb dieser Anteile oder Aktien in diesem Staat aufzuheben, ist mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist, bekannt gemacht worden; Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angebote und Bekanntmachungen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Pauschalangebot zur Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien nicht annehmen.