§ 37 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37 EEG2023 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen 1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, 2. auf einer Fläche, die kein entwässerter, landwirtschaftlich genutzter Moorboden ist und a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war, b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war, c) die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll, d) die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § des befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,