(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen (inländische Verschmelzung) oder eines richtlinienkonformen Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes EU-Investmentvermögen (grenzüberschreitende Verschmelzung) bedarf der vorherigen Genehmigung der Bundesanstalt. (2)
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