§ 45 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte

§ 45 EEG2023 Geothermie

§ 45 Geothermie

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde. (2)