§ 53 b EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen

§ 53 b EEG2023 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen

§ 53 b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.