§ 53 b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen
EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )
Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.