§ 53 c EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen

§ 53 c EEG2023 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung

§ 53 c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.