§ 57 EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien

§ 57 EEG2023 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

§ 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13 a Absatz 1 a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.