§ 6 AUeG
FNA: 810-31
Fassung vom: 03.02.1995
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 6 AUeG Verwaltungszwang

§ 6 Verwaltungszwang

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.