§ 6 b GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 6 b GewO Verfahren über eine einheitliche Stelle, Europäischer Berufsausweis, Verordnungsermächtigung

§ 6 b Verfahren über eine einheitliche Stelle, Europäischer Berufsausweis, Verordnungsermächtigung

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) 1Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen. (2)