§ 64 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 64 StBerG Gebührenordnung

§ 64 Gebührenordnung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. 2Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. 3Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach 1. Zeitaufwand, 2. Wert des Objekts und 3. Art der Aufgabe zu richten. (2)