(1) 1Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. (2) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben: 1. Name, 2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, 3. Vorname, 4. Geburtstag, 5. Geburtsort, Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.
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