(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. 2Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung 1. der installierten Leistung der Anlagen, 2. der Volllaststunden und 3. der erzeugten Jahresarbeit enthalten. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden: 1. Wasserkraft, 2. Windenergie an Land, 3. Windenergie auf See, 4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments und Solaranlagen des zweiten Segments, 5. Geothermie, 6. Energie aus Biomasse, 7. Deponiegas, 8. Klärgas und 9. Grubengas. (3)
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